OGH 4Ob253/97b (RS0108476)

OGH4Ob253/97b9.9.1997

Rechtssatz

Die Unterhaltsschuld ist eine Bringschuld, die der Unterhaltspflichtige dem Kind laufend zu erbringen hat. Kommt er seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht, wie dies bei jeder anderen fälligen Schuld auch zu erwarten ist, aus eigenem nach und muß er dazu mit gerichtlicher Hilfe gezwungen werden, kann er sich innerhalb der Verjährungsfrist nicht auf eine durch seine eigene Säumnis entstandene "Vertrauenslage", also die Hoffnung, er werde nicht zur Einhaltung seiner gesetzlichen Verpflichtung herangezogen werden, berufen (EFSlg 66.376).

Normen

ABGB §140 Aa
ABGB §1418

4 Ob 253/97bOGH09.09.1997
4 Ob 319/98kOGH15.12.1998
3 Ob 229/03bOGH25.02.2004

Vgl auch; nur: Die Unterhaltsschuld ist eine Bringschuld. (T1); Veröff: SZ 2004/27

9 Ob 53/18mOGH02.10.2018

Dokumentnummer

JJR_19970909_OGH0002_0040OB00253_97B0000_002

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