Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies einen Ablehnungsantrag der Revisionsrekurswerberin gegen zwei in ihrer Rechtssache (als Entscheidungsorgane erster Instanz in einem Ablehnungsverfahren und als Rechtsmittelrichter im Hauptverfahren) tätig gewordenen Richter wegen verspäteter Geltendmachung der Ablehnungsgründe (§ 21 Abs 2 JN) zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der ungeachtet dieses Ausspruchs erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ der Ablehnungswerberin ist unzulässig.
§ 24 Abs 2 JN bestimmt, dass gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS‑Justiz RS0098751, RS0122963, RS0046010).
Die im Revisionsrekurs zitierte Rechtsprechung, wonach die Entscheidung des Rekursgerichts beim Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, wenn dieses den Rekurs ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückweist (RIS‑Justiz RS0044509, RS0045974), ist hier nicht einschlägig. Das Rekursgericht hat den Rekurs der Ablehnungswerberin nicht aus formellen Gründen zurückgewiesen, sondern den mit verspäteter Geltendmachung der Ablehnungsgründe begründeten erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschluss inhaltlich bestätigt (vgl RIS‑Justiz RS0045974 [T5]).
Da der Ablehnungsantrag vom Erstgericht aus verfahrensrechtlichen Gründen als verspätet zurückgewiesen wurde, musste den Gegnern der Ablehnungswerberin ausnahmsweise (vgl 4 Ob 143/10y) nicht durch Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit Gehör gewährt werden.
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