OGH 4Ob250/98p (RS0111379)

OGH4Ob250/98p20.10.1998

Rechtssatz

Das Verbot der Öffentlichkeitswerbung für rezeptpflichtige Arzneimittel soll verhindern, daß die Entscheidung für oder gegen ein Arzneimittel aus anderen als aus medizinischen Überlegungen getroffen wird. Diese Gefahr besteht nicht nur dann, wenn die Vorzüge eines Arzneimittels im Vergleich zu einem anderen Arzneimittel oder ganz allgemein herausgestrichen werden, sondern auch dann, wenn ein Vorzug betont wird, den das parallelimportierte Arzneimittel gegenüber dem Direktimport hat. Auch in diesem Fall ist die Werbung produktbezogen.

Normen

AMG §51
EWG-RL 92/27/EWG Humanarzneimitteletikettierung 392L0027 Art2 Abs2

4 Ob 250/98pOGH20.10.1998
4 Ob 6/13fOGH09.07.2013

Dokumentnummer

JJR_19981020_OGH0002_0040OB00250_98P0000_001

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