Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht verständigte im Besitzstörungsverfahren das Pflegschaftsgericht gem § 6a ZPO, es bestünden Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB mit Beziehung auf den Rechtsstreit, und setzte das Verfahren bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts aus.
Das Rekursgericht wies den gegen die Unterbrechung des Verfahrens gerichteten Rekurs des Klägers mit der Begründung als unzulässig zurück, eine Verständigung des Pflegschaftsgerichts gem § 6a ZPO und die Aussetzung des Verfahrens seien nicht anfechtbar.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Verständigt ein Gericht gemäß § 6a ZPO das Pflegschaftsgericht, so hat es das bei ihm geführte Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 190 Abs 1 ZPO zu unterbrechen (stRsp: SZ 60/56, JBl 1999, 536 uva; RIS-Justiz RS0035234). Da es sich um eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 190 Abs 1 ZPO handelt, ist der entsprechende Beschluss gemäß § 192 Abs 2 ZPO anfechtbar (4 Ob 329/98f = JBl 1999, 536; RZ 1999/82; RIS-Justiz RS0037720). Die demnach unzutreffende Rechtsansicht des Rekursgerichts kann aber im Besitzstörungsverfahren nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden:
Da die Sondervorschrift des § 519 ZPO nur für das Berufungsverfahren und nicht für das Rekursverfahren gilt, ist der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem es einen Rekurs zurückgewiesen hat, zwar grundsätzlich anfechtbar. Für die Zulässigkeit des Rekurses ist allerdings § 528 ZPO maßgebend, weil der dort verwendete Ausdruck "Revisionsrekurs" nach einhelliger Rechtsprechung jeden Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz - demnach auch gegen einen Zurückweisungsbeschluss - umfasst (Kodek in Rechberger ZPO² § 526 Rz 5 mwN).
Gemäß § 528 Abs 2 Z 6 ZPO ist der Revisionsrekurs in Streitigkeiten wegen Besitzstörung jedenfalls unzulässig. Das unzulässige Rechtsmittel ist deshalb zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)