Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Werbung mit "Statt"-Preisen (ÖBl 1989, 144 - Großer Schuhverkauf mwN; ÖBl 1996, 130 - Preiß'n Kracher I; ÖBl 1996, 188 - Preiß'n Kracher II uva). Ob aus der - als Einheit zu betrachtenden - Ankündigung in einem bestimmten Werbeprospekt deutlich genug hervorgeht, auf welche Preise zu Vergleichszwecken hingewiesen wird, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage, sofern nicht infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen ist. Dies ist jedoch hier keineswegs der Fall. Die Ansicht, der Leser des beanstandeten Werbeprospekts werde die angekündigte Ersparnis beim Erwerb der jeweils angegebenen Menge bestimmter Produkte dahin verstehen, daß mit der Summe der von den Beklagten für diese Produkte verlangten Einzelpreise verglichen werde, ist durchaus vertretbar und begegnet keinen Bedenken. Der vom Kläger für möglich gehaltenen Auslegung, daß Preise der "Mehrfachpackungen" in dem (im aufklärenden Hinweis angegebenen) Aktionszeitraum mit den Preisen der gleichen Mehrfachpackungen außerhalb des Aktionszeitraums verglichen würden, steht die am Beginn des Werbeprospektes abgedruckte Erklärung "Alfred Hahns" entgegen, wonach er als langjähriger A*****-Kunde und Vater einer Großfamilie wisse, daß er sein Budgetloch am besten dadurch stopfe, daß er Mehrfachpackungen - und nicht dadurch, daß er während bestimmter Aktionszeiträume - kaufe.
Da für das Weizenmehl nur der Gesamtpreis von zehn 1 kg-Packungen, nicht aber auch ein Vergleichspreis angeführt wird, liegt insoweit kein Fall einer "Statt"-Preiswerbung vor.
Ob - wie das Erstgericht meinte - der Eindruck entstehen kann, der verringerte Preis für Milka-Schokolade gelte nur beim Kauf der abgebildeten zwei Tafeln, ist ohne rechtliche Bedeutung, weil eine Irreführung in dieser Richtung nicht Gegenstand des geltend gemachten Unterlassungsanspruches ist. Geht man aber wie das Rekursgericht und der Kläger davon aus, daß der Betrachter des Werbeprospektes den Preis von S 19,90 einer Milka-Schokoladentafel von 300 Gramm zuordnet, dann bestehen gegen die Auffassung, der durch eine Umschreibung ("8.- billiger") angegebene Vergleichspreis sei der sonst übliche Preis der Beklagten, keine Bedenken, weil das auch für die anderen Preisvergleiche im Prospekt gilt und sich überdies gerade unterhalb der Werbung für die Milka-Schokolade der Vermerk befindet, daß die Angebote für einen bestimmten Zeitraum gültig seien. Daraus schließt aber das Publikum, daß auf die bisherigen Normalpreise des Werbenden Bezug genommen wird (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht 21; ÖBl 1986, 66 - Tapetenstudio;ÖBl 1996, 130 - Preiß'n Kracher I ua).
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