Spruch:
Die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien werden gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
I. Zum Revisionsrekurs der Klägerin:
Die Rechtsmittelausführungen zur Frage, wer für die Einhaltung oder Verletzung der Teilnahmebedingungen der Bundeswirtschaftskammer für Gruppenveranstaltungen behauptungs- und bescheinigungspflichtig ist, gehen ins Leere. Die Klägerin übersieht nämlich völlig, daß ihr Unterlassungsanspruch zu Punkt 2 nicht darauf gerichtet war, den Beklagten das Ausstellen auf Messen auf dem Stand der Bundeswirtschaftskammer im Ausland unter Verletzung der Teilnahmebedingungen zu untersagen; vielmehr sollte den Beklagten verboten werden, auf Messen auf dem Stand der Bundeswirtschaftskammer ihre Waren und Leistungen auszustellen, sofern die von ihnen produzierten bzw vertriebenen Waren und Leistungen mehrheitlich bzw überwiegend aus ausländischer Produktion stammen. Auch in ihrem Vorbringen hat die Klägerin den Beklagten vorgeworfen, sie hätten auf einem Stand der Bundeswirtschaftskammer ausgestellt, obwohl sie entgegen ihrer gegenteiligen Vorspiegelung fast ausschießlich ausländische Waren produzierten bzw führten. Im Hinblick auf dieses Begehren mußten aber alle Unklarheiten darüber, ob die Beklagten überwiegend ausländische oder österreichische Waren führen und ausgestellt haben, zu Lasten der Klägerin gehen.
II. Zum Revisionsrekurs der Beklagten:
1. Zum Begehren Punkt 1:
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Die Feststellung, daß das Staatswappen an mehreren Stellen der Fassade und der Auslagenscheiben angebracht ist, gründet sich auf Lichtbilder und die Aussage des Zeugen D*****. Die Annahme, daß seit Dezember 1996 praktisch bereits die gesamte Außenfassade von der Erstbeklagten benutzt werde, gründet sich auf einen Akt der Beweiswürdigung.
Richtig ist, daß das Erstgericht das Unterlassungsbegehren zu Punkt 1 in eingeschränktem Umfang erlassen hat, ohne das Mehrbegehren im Spruch abzuweisen. Aus der Begründung geht aber sein Entscheidungswille eindeutig hervor. Auf die Frage, ob die Beklagten durch das Fehlen einer spruchgemäßen Abweisung beschwert sind, braucht nicht eingegangen zu werden, weil sie einen solchen Verfahrensfehler im Rekurs gegen den Beschluß des Erstrichters nicht gerügt haben (dort haben sie - ausgehend von dem Spruch des Erstgerichtes - lediglich eine Kostenrüge erhoben).
2. Zu Punkt 4:
Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß die Werbeaussage im "I*****" (Beilage ./D, Seite 3) gegen § 2 UWG verstößt, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Daß diese Werbebehauptung dahin verstanden werden kann, daß Manfred M***** sen. geschäftsführender Gesellschafter der Erstbeklagten sei oder sonst dort eine rechtlich gesicherte Führungsposition habe, liegt auf der Hand. Soweit die Beklagten darauf verweisen, daß der Begriff des "Führungsteams" auch anders verstanden werden könne, übersehen sie, daß die für sie ungünstigste Auslegung heranzuziehen ist (ÖBl 1993, 161; ÖBl 1995, 67 uva). Auch fachkundige Personen und Unternehmer können diese Aussage in dem genannten, ungünstigen Sinn verstehen.
Auch die - ausführlich begründete - Meinung des Rekursgerichtes, daß einem solchen Irrtum sehr wohl Bedeutung für den Entschluß, sich mit dem Angebot der Beklagten näher zu befassen, zukommen könne, steht im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MR 1995, 113 uva). Eine krasse Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre, liegt keinesfalls vor.
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