Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 2 Abs 2 Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz BGBl 1984/129 idF BGBl 1990/730 und BGBl 1995/804 dürfen Betriebsstätten nur für die Ausübung von unter Abs 1 Z 1 bis 3 fallende Tätigkeiten offengehalten werden. Nach § 2 Abs 1 Z 1 a) leg citdürfen an Sonntagen und Feiertagen Tätigkeiten ausgeübt werden, zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen zulässig ist. Arbeitnehmer von Immobilientreuhändern dürfen an Samstagen bis 19 Uhr und an 15 Sonn- bzw. Feiertagen im Jahr alle Tätigkeiten ausüben, die zur Herstellung des Konsenses bei Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen und Geschäftsräume sowie bei Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von bebauten und unbebauten Grundstücken notwendig sind (Punkt XVI Z 7 der Anlage zur Arbeitsruhegesetz-Verordnung BGBl 1984/149, zuletzt geändert durch BGBl 1996/139).
Ob eine gewerbliche Tätigkeit angeboten wird, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen (ecolex 1990, 298 - Incentive-Reisen; ecolex 1990, 695 - Flugankündigung). Das gleiche gilt für das Ausüben gewerblicher Tätigkeiten. Die Vorinstanzen haben demnach zu Recht nicht darauf abgestellt, ob die Beklagten Besichtigungen für Sonn- und Feiertage angekündigt haben. Daß sie einen Gesetzesverstoß verneint haben, weil die Beklagten nach dem bescheinigten Sachverhalt nicht an mehr als 15 Sonntagen und Feiertagen Besichtigungen durchgeführt haben, steht im Einklang mit der auch hier anwendbaren Rechtsprechung zum Anbieten gewerblicher Tätigkeiten.
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