Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht auf Grund übereinstimmenden Parteivorbringens und unbekämpft gebliebener Feststellungen des Erstgerichtes angenommenen Sachverhaltes bestehen gegen die in der Revision bekämpfte Vertragsauslegung keine Bedenken; sie steht mit den Auslegungsgrundsätzen der Rechtsprechung im Einklang. Ob hier auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 und 5; MR 1989, 210-Happy Skiing mwN; 4 Ob 1101/95 uva).
Selbst wenn die Vorinstanzen die vom Kläger vermißte Feststellung auf Grund seiner und des Zeugen H***** Aussagen getroffen hätte, könnte dies eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. Daß nämlich H***** mit dem Kaufpreis erst einverstanden war, als er erfuhr, daß er das "Verrechnungskonto" nicht zurückzahlen müsse, hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohnehin zugrundegelegt. Damit hat aber der Verkäufer nicht nur den Kaufpreis von S 38,000.000,-- (abzüglich von Verbindlichkeiten der vom Käufer erworbenen Gesellschaft), sondern auch den Gegenwert des Verrechnungskontos (=Wert des von H***** übernommenen Wohnhauses) erhalten.
Weder eine Aktenwirdrigkeit noch eine Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt vor.
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