OGH 4Ob2375/96k

OGH4Ob2375/96k17.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans G*****, vertreten durch Dr.Georg Thum, Rechtsanwalt in St.Pölten, wider die beklagte Partei H*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Paul Doralt und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen S 2,410.887,42 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. September 1996, GZ 3 R 76/96k-25, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht auf Grund übereinstimmenden Parteivorbringens und unbekämpft gebliebener Feststellungen des Erstgerichtes angenommenen Sachverhaltes bestehen gegen die in der Revision bekämpfte Vertragsauslegung keine Bedenken; sie steht mit den Auslegungsgrundsätzen der Rechtsprechung im Einklang. Ob hier auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 und 5; MR 1989, 210-Happy Skiing mwN; 4 Ob 1101/95 uva).

Selbst wenn die Vorinstanzen die vom Kläger vermißte Feststellung auf Grund seiner und des Zeugen H***** Aussagen getroffen hätte, könnte dies eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. Daß nämlich H***** mit dem Kaufpreis erst einverstanden war, als er erfuhr, daß er das "Verrechnungskonto" nicht zurückzahlen müsse, hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohnehin zugrundegelegt. Damit hat aber der Verkäufer nicht nur den Kaufpreis von S 38,000.000,-- (abzüglich von Verbindlichkeiten der vom Käufer erworbenen Gesellschaft), sondern auch den Gegenwert des Verrechnungskontos (=Wert des von H***** übernommenen Wohnhauses) erhalten.

Weder eine Aktenwirdrigkeit noch eine Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt vor.

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