European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00023.18P.0220.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Antragsteller begehrte die Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine Schadenersatzklage gegen die W***** GmbH über 1 Mio EUR. Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieser Antrag abgewiesen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0052781; RS0044213). Die als Revisionsrekurs zu wertende Eingabe des Antragstellers vom 12. Jänner 2018 ist absolut unzulässig und daher zurückzuweisen.
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