Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Höhne, In der Mauer & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei „V*****" ***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Heinz Knoflach und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung, Beseitigung und Veröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 30.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 3. Oktober 2005, GZ 2 R 206/05v-9, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluss des Rekursgerichts wurde den Rechtsvertretern der Beklagten am 19. 10. 2005 zugestellt. Ihr außerordentlicher Revisionsrekurs wurde am 3. 11. 2005, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 402 Abs 3 EO, zur Post gegeben und ist am 4. 11. 2005 bei Gericht eingelangt. Er ist als verspätet zurückzuweisen.
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