4 Ob 2304/96v | OGH | 17.12.1996 |
Veröff: SZ 69/281 |
1 Ob 2313/96w | OGH | 28.01.1997 |
Veröff: SZ 70/9 |
Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0040OB02304_96V0000_006
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Durch den Zerfall der SFRJ infolge "dismembratio" erlosch die Rechtspersönlichkeit dieses Staates und seiner Notenbank. Das dem Staat (der SFRJ) zurechenbare Vermögen ist nach Maßgabe noch abzuschließender völkerrechtlicher Verträge unter den Nachfolgestaaten, die hinsichtlich dieses Vermögens eine "communio incidens", somit eine Anteilsgemeinschaft aller Nachfolgestaaten, bilden, aufzuteilen. Solange, als die Nachfolgestaaten über diese Vermögensmassen nicht gemeinsam verfügen, steht jedem einzelnen Mitglied dieser Rechtsgemeinschaft ein privatrechtlicher Anspruch auf Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes zu, somit auch ein gegen österreichische Banken gerichteter Anspruch auf Unterlassung jeglicher Verfügungen über zu diesem Vermögen gehörende Bankguthaben. Dieser Anspruch kann durch eine einstweilige Verfügung nach § 381 Z 1 EO gesichert werden.
4 Ob 2304/96v | OGH | 17.12.1996 |
Veröff: SZ 69/281 |
1 Ob 2313/96w | OGH | 28.01.1997 |
Veröff: SZ 70/9 |
JJR_19961217_OGH0002_0040OB02304_96V0000_006
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)