Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Die Ehe der Eltern der Minderjährigen wurde am 7. 7. 1994 gemäß § 55a EheG geschieden. Im pflegschaftsgerichtlich genehmigten Scheidungsvergleich verpflichtete sich der damals als Rechtsanwalt tätige Vater, seiner geschiedenen Gattin monatlich 35.000 S und für die der Obsorge der Mutter zugewiesenen Minderjährigen ab 1. 7. 1994 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 7.500 S pro Kind zu zahlen. Mit Erklärung vom 2. 9. 1996 gegenüber der Rechtsanwaltskammer Wien legte der Vater die Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit sofortiger Wirkung zurück (Schreiben bei ON 56); er verlegte seinen Wohnsitz sodann nach Südafrika (ON 47). Am 17. 1. 1997 wurde über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet (5 S 64/97i HG Wien).
Das Erstgericht gewährte den Minderjährigen auf Antrag der Mutter ab 1. 11. 1996 Unterhaltsvorschuß gem § 3 und § 4 Z 1 UVG in Höhe von je 7.500 S unter Hinweis auf den (damals noch) unbekannten Aufenthalt des Vaters.
Dem Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gab das Rekursgericht mit seinem nach dem 31.12.1997 gefaßten Beschluß (Art XXXII Z 14 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 BGBl I 1997/140 - WGN 1997) Folge und setzte den Vorschuß auf monatlich 3.000 S für den mj. Konstantin und monatlich 2.500 S für die mj. Alexandra, begrenzt durch die Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen, herab. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs nicht zugelassen werde (§ 13 Abs 1 Z 2 AußStrG idF WGN 1997).
Den gegen diesen Beschluß erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Unterhaltssachwalters, worin der Antrag gestellt wird, der Oberste Gerichtshof möge den angefochtenen Beschluß aufheben und die Entscheidung der ersten Instanz bestätigen, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:
Vorauszuschicken ist, daß Unterhaltsansprüche von zwei Kindern nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche darstellen; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (EFSlg 25.873; 5 Ob 67/99k; 2 Ob 76/99m). Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten; auch im Falle eines Erhöhungs- oder Herabsetzungsbegehrens kommt es nicht auf den Gesamtbetrag, sondern nur auf den dreifachen Jahresbetrag der Erhöhung oder Herabsetzung an (ÖA 1983, 110; ÖA 1986, 50; zuletzt 2 Ob 76/99m). Diese Berechnunggrundsätze gelten gleichermaßen auch in einem Verfahren über Unterhaltsvorschüsse. Hievon ausgehend ergibt sich im vorliegenden Fall je Kind kein 260.000 S übersteigender rekursgerichtlicher Entscheidungsgegenstand.
Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 BGBl I 140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin ausgeführt, warum er - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - den Revisionsrekurs für berechtigt erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt werde.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, auch fehle eine deutlich und gesondert ausgeführte Zulassungsbeschwerde, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinn des § 14a AußStrG verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG).
Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
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