Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung hält sich - geht man von den Feststellungen der Vorinstanzen aus - durchaus im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Zulässigkeit des Einsatzes von Testkäufern (SZ 56/57 = ÖBl 1983, 104 [Wiltschek] = Rasierapparat-Testkauf; MR 1983, 129-Skibindungs- Testkäufe; MR 1993, 229-Testbestellung [M. Walter]). Der Testkäufer der Klägerin hat die Beklagte nicht mit verwerflichen Mitteln zur beanstandeten Verhaltensweise gebracht. Die - bewußt unrichtige - Behauptung des Testkäufers, die übersandte Musikkassette gehöre seinem Vater und enthalte dessen Lieblingsschlager, war ja nicht ausschlaggebend für den Beklagten; daß er mit Recht davon habe ausgehen können, die Werke seien nicht mehr geschützt, trifft nämlich nicht zu. Nach den Feststellungen nahm der Beklagte den Auftrag an, ohne irgendwelche Rückfragen zu machen.
Das Rekursgericht ist bei der - oftmals schwierigen (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht2, 66) - Abgrenzung zwischen zulässigem und unzulässigem Testverhalten somit keiner im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmenden Fehlbeurteilung unterlegen.
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