Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Fehlen des Bewertungsausspruches ist hier ohne Bedeutung, weil die Revision auch dann, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteigen sollte, doch - mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) - zurückzuweisen ist.
Das angefochtene Urteil steht im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Abwerbung von Mitarbeitern eines Konkurrenten, insbesondere steht sie auch nicht in Widerspruch zu 4 Ob 121/94 = RdW 1995, 467:
Das Abwerben fremder Beschäftigter verstößt (nur) dann gegen die guten Sitten iSd § 1 UWG, wenn dabei verwerfliche Mittel angewendet oder verwerfliche Ziele verfolgt werden (ÖBl 1975, 113 - Kleinrechenanlagen; ÖBl 1991, 15 - Abwerbung; RdW 1995, 467 ua). Das ist dann der Fall, wenn Mitarbeiter des Konkurrenten "planmäßig" ausgespannt werden und ein subjektives Unrechtselement dazutritt, das idR in der Absicht des Abwerbenden besteht, den Geschäftsbetrieb seines Mitbewerbers zu beeinträchtigen und ihn dadurch zu schädigen (ÖBl 1966, 13 - Futtermittelhändler; ÖBl 1971, 122 - Klimaschränke; ÖBl 1991, 15 - Abwerbung; RdW 1995, 467).
Soweit das Berufungsgericht - das sich dieser Leitsätze bewußt war - das Verhalten Christian B*****s, der am 11.12.1992, obwohl noch Angestellter der Klägerin, schon Geschäftsführer der Beklagten und auch Geschäftsführer der Naturell GmbH wurde, der Beklagten zugerechnet und - insbesondere im Hinblick auf sein mit anderen Mitarbeitern der Klägerin besprochenes Ziel, möglichst viele, wenn nicht alle Mitarbeiter der Klägerin abzuwerben, wodurch diese womöglich als Mitbewerber ausgeschaltet werden könnte - als sittenwidrig im dargestellten Sinn gewertet hat, liegt darin keine Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte. Tatsächlich kann dieses Vorgehen B*****s als eine wettbewerbliche Kampfmaßnahme beurteilt werden, die erkennen läßt, daß der Abwerbende den Mitbewerber durch planmäßiges Ausspannen von Mitarbeitern schädigen will (4 Ob 121/94 - insoweit nicht veröffentlicht in RdW 1994, 467). Nach den - für den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen hat B***** (so wie andere "Rädelsführer") den zögernden Mitarbeitern gegenüber auch das Argument für den Absprung gebraucht, sie müßten damit rechnen, daß es die Klägerin bald nicht mehr geben werde.
Ob und in wie vielen Fällen diese Versuche erfolgreich waren, ist ohne Bedeutung. Daß etliche Mitarbeiter schon von sich aus bereit waren, die Klägerin zu verlassen, ändert nichts daran, daß andere zu einem sittenwidrigen Zweck abgeworben wurden oder das doch versucht wurde.
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