Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S
10.665 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.777,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Speditionsunternehmen Ernst F***** KG (im folgenden kurz F***** KG) führte im Zeitraum vom 9.Juli bis zum 20.August 1991 für die Klägerin insgesamt 25 Transporte durch. Dabei hattte die F***** KG im Auftrag der Klägerin auch die Verzollung durchgeführt. 21 Tage nach Erbringung der Leistung schrieb die Zollbehörde der F***** KG die Einfuhrabgaben vor, die die F***** KG sodann der Klägerin in Rechnung stellte. In der jeweiligen Faktura führte die F***** KG neben der Speditionsleistung auch die Höhe der Abgaben an die Zollbehörde an. Die Klägerin überwies sodann die ihr vorgeschriebenen Rechnungsbeträge auf das bei der Beklagten für die F***** KG eingerichtete Girokonto Nr. 19.000.686. Zwischen der F***** KG und der Beklagten bestand eine stille Zession, wonach die F***** KG ihre sämtlichen Forderungen an die Beklagte abgetreten hat; ausgenommen davon waren die Einfuhrabgaben, die eine Forderung der Zollämter gegen die Kunden der F***** KG bildeten.
Die Beklagte hatte der F***** KG einen Kreditrahmen von S 8,000.000 eingeräumt. War dieser Rahmen nicht überschritten, dann führte die Beklagte die (ihr aufgetragenen) Überweisungen durch. Im Fall einer Kreditrahmenüberschreitung wurde zwischen der F***** KG und der Beklagten abgestimmt, welche Überweisungen vorrangig durchzuführen seien. Als vorrangig erschien der F***** KG (ua) die Zahlung der Zollabgaben entsprechend der jeweiligen Abgabenfestsetzung durch die Zollbehörde; das hatte die F***** KG der Beklagten mitgeteilt.
Im Zeitraum vom 9.Juli bis zum 20.August 1991 überwies die Beklagte der Zollbehörde Abgaben in der Höhe von etwa S 7,000.000. Obwohl die Klägerin die Abgaben für die von der F***** KG in ihrem Auftrag in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen in der Höhe von insgesamt S
252.284 auf das Konto der F***** KG überwiesen hatte, leitete die Beklagte diese Beträge nicht an die Zollbehörde weiter, sondern verrechnete sie mit ihrer Kreditforderung.
Über das Vermögen der F***** KG wurde am 13.Februar 1992 der Konkurs eröffnet. In der Folge forderte das Zollamt Wien die Klägerin zur Zahlung der offenen Abgabenforderungen von S 252.284 zuzüglich der Säumniszuschläge in der Höhe von S 4.621 auf; die Klägerin leistete die vorgeschriebene Zahlung.
Die F***** KG hatte am Tag der Fälligkeit der jeweiligen Abgabenschuld der Beklagten den Auftrag zur Überweisung dieser Schuld erteilt. Sie hatte der Beklagten ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, daß die Zollabgaben nicht ihre Forderungen und daher an die Zollbehörde zu überweisen seien.
Die Beklagte hatte von der F***** KG monatlich eine Außenstandsmeldung/Abtretungserklärung erhalten, der eine Saldenliste der Personenkonten angeschlossen war. Solche - bei der Beklagten nicht mehr auffindbare - Saldenlisten enthielten die Kundennummer, den Namen des Kunden, den offenen Saldo, den Rechnungsbetrag, die Fälligkeit der Forderung und die Einfuhrumsatzsteuer. Ferner führte die F***** KG eine "Sachkontensaldenliste", die ebenfalls monatlich der Beklagten zuging. Darin wurden die offenen Verbindlichkeiten gegenüber der Zollbehörde in einem Gesamtbetrag angeführt. Mit 31. August 1991 wies die Sachkontensalden bei den Einfuhrabgaben an die Zollbehörde den Betrag von S 118,517.845,75 aus.
Auf Anforderung erhielt die Beklagte von der F***** KG auch eine sogenannte Postenliste, in der ua der Rechnungsbetrag, das Rechnungsdatum, die Rechnungsnummer und die Einfuhrabgaben angeführt waren. Der Beklagten war auf Grund von Mitteilungen der F***** KG im Zeitraum vom 9.Juli bis zum 20.August 1991 bekannt, daß offene Zollforderungen bestanden.
Im Konkursverfahren der F***** KG erhielt die Klägerin eine Quote in der Höhe von S 44.186,64.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Ersatz der ihr von der Zollbehörde vorgeschriebenen Abgaben von S 252.284 zuzüglich der Säumniszuschläge von S 4.621 abzüglich der im Konkurs der F***** KG erhaltenen Quote von S 44.186,64, somit (zu niedrig errechnet) S 212.707,16 sA. Der Beklagten sei bekannt gewesen, welche Beträge ihr von der F***** KG zediert werden konnten und welche Beträge Zölle, Einfuhrumsatzsteuer udgl. waren. Dennoch habe es die Beklagte abgelehnt, die nicht zedierbaren Teilbeträge an die jeweiligen Zollämter weiterzuleiten; sie habe die von der F***** KG erteilten Überweisungsaufträge entgegen den getroffenen Vereinbarungen nicht ausgeführt. Die Beklagte hätte die ihr bekannt gegebenen Durchlaufposten, für welche die F***** KG nur Verrechnungsstelle gewesen war, nicht mit der eigenen Kreditforderung gegenverrechnen dürfen. Sie hafte daher der Klägerin für die unrechtmäßige Zurückbehaltung der nicht zedierbaren Teile. Zwischen der Beklagten und der F***** KG sei vereinbart gewesen, daß eingehende Zölle und Abgaben an die jeweiligen Zollämter unabhängig vom jeweiligen Debetsaldo am Girokonto weitergeleitet würden.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Ihr sei nicht bekannt gewesen, welche Beträge von den Zahlungen der Kunden der F***** KG auf Zölle, Einfuhrumsatzsteuer udgl. entfielen. Die Klägerin könne sich nur an die F***** KG halten. Die Beklagte habe die Aufträge der F***** KG erfüllt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Da die Beklagte die ihr nicht zedierten Forderungen Dritter, nämlich der Zollbehörden, einbehalten habe, obwohl ihr zumindest auf Grund der Postenliste die jeweilige Zollforderung bekannt gewesen sei, bestehe der Kondiktionsanspruch der Klägerin zu Recht.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Der Beklagten sei nur darin zuzustimmen, daß der Klägerin keine Leistungskondiktion nach §§ 1431 oder 1435 ABGB zustehe, habe doch die Klägerin nicht der Beklagten, sondern der F***** KG Zahlung geleistet. Sie könnte daher mit einer Leistungskondiktion nur gegen die F***** KG als Empfängerin vorgehen. Wohl aber stehe der Klägerin ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zu. Dieser Anspruch sei berechtigt, weil die auf dem Konto der F***** KG eingelangten Zahlungen der Klägerin, soweit sie Einfuhrabgaben enthielten, von der Zession an die Beklagte ausgenommen waren, die Beklagte diese Gelder aber dennoch zur Abdeckung ihrer Kreditforderungen gegen die F***** KG verwendet habe, ohne daß dies durch ein Vertragsverhältnis gedeckt gewesen wäre. Auf eine allfällige Berechtigung auf Grund der AGBKr habe sich die Beklagte nie berufen.
Unabhängig von diesen Überlegungen bestehe das Klagebegehren aber auch aus schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu Recht. Nach den Feststellungen habe die Beklagte gewußt, daß in den einlangenden Zahlungen Beträge enthalten waren, auf welche die F***** KG keinen Anspruch hatte und die nur zur Weiterleitung an die Zollbehörde bestimmt waren. Die Beklagte habe sich demnach eine Forderung angeeignet, die ihr nicht zustand. Unter den gegebenen Verhältnissen hätte die Beklagte bei ordentlicher Wahrnehmung der sie treffenden Sorgfaltspflichten darauf dringen müssen, daß das Girokonto der F***** KG und das Zessionskonto getrennt geführt werden. In diesem Fall wären alle in den einlangenden Beträgen enthaltenen Einfuhrabgaben auf ein gesondertes Konto gekommen, von dem die Überweisungen an das Zollamt hätten durchgeführt werden können, solange eine Deckung vorhanden gewesen ist, ohne daß die Beklagte in der Verwertung der an sie tatsächlich abgetretenen Forderungen beeinträchtigt gewesen wäre. Insofern habe die Beklagte auch jenen Schaden rechtswidrig verschuldet, der der Klägerin dadurch entstanden ist, daß sie die Einfuhrabgaben nochmals habe entrichten müssen. Dazu gehöre auch der der Klägerin vorgeschriebene Säumniszuschlag.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil erhobene Revision ist zwar entgegen der Meinung der Klägerin zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.
Im Ergebnis zu Recht wendet sich die Beklagte gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Klägerin ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zustehe.
Dem Berufungsgericht ist zuzugestehen, daß auch eine Forderung unter den in § 1041 ABGB gebrauchten Begriff "Sache" fällt, ist doch dieser Begriff weit zu verstehen; darunter fällt jedes vermögenswerte Gut, soweit es einem anderen (als dem Verwender) ausschließlich zugewiesen ist (Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 1041; Apathy in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB, Rz 2 zu § 1041; SZ 49/43; SZ 55/12; MR 1991, 68 - Carreras ua). Es kommt nichtt darauf an, ob der in Anspruch Genommene die fremde Sache bewußt verwendet hat; "Verwendung" im Sinn des § 1041 ABGB ist jede Nutzung entgegen dem Zuweisungsgehalt (MR 1991, 68 - Carreras mwN). Sie kann durch einen (zumeist rechtswidrigen) Eingriff des Begünstigten oder eines Dritten, auch ohne Zutun des Verkürzten und des Bereicherten geschehen (Rummel aaO Rz 3; Apathy aaO Rz 3; JBl 1986, 235; MR 1991, 68 - Carreras), nicht aber durch (bewußte) Leistung des Verkürzten (Rummel aaO; vgl Koziol/Welser10 I 417).
Soweit nun die Beklagte meint, § 1041 ABGB sei hier deshalb nicht anzuwenden, weil "eindeutig eine Leistung des Klägers vorliegt", also eine Leistung des Verkürzten selbst, unterliegt sie einem Mißverständnis. Das Berufungsgericht hat den Verwendungsanspruch nicht aus der Leistung der Klägerin - also der Überweisung (auch) der Einfuhrabgaben auf das ihr namhaft gemachte Kontto der F***** KG - , sondern daraus abgeleitet, daß die Beklagte den auf dieses Konto überwiesenen Betrag, über den (im Umfang der darin enthaltenen Beträge für die der F***** KG vorgeschriebenen Einfuhrabgaben) allein dieses Speditionsunternehmen zu verfügen berechtigt war, sich selbst angeeignet hat, statt den Überweisungsauftrag der F***** KG zu erfüllen. Damit hat sie eine Sache - nämlich die Forderung der F***** KG aus dem Kontovertrag - zum Nutzen eines anderen als des Berechtigten (Rummel aaO Rz 4) - nämlich zum eigenen Nutzen - verwendet.
Das Gericht zweiter Instanz hat allerdings übersehen, daß es hier nicht um einen allfälligen Anspruch der F***** KG, sondern um denjenigen der Klägerin geht. Die auf dem Konto der F***** KG eingelangten Beträge waren aber keine "Sache" - auch nicht im Sinne einer Forderung - der Klägerin. Dieser steht demnach kein Verwendungsanspruch zu.
Wohl aber hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht den Anspruch der Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes bejaht:
Die Klägerin hat dadurch, daß die Beklagte entgegen der ihr von der F***** KG erteilten Weisung die auf deren Konto eingegangenen, zur Begleichung der Abgabenschulden dienenden Beträge nicht an die Zollbehörde überwiesen, sondern zur Befriedigung der eigenen Kreditforderung verwendet hat, einen Schaden in der mit der Klage geltend gemachten Höhe erlitten. Dieser ist ein reiner Vermögensschaden.
Zu prüfen ist zunächst, ob die Beklagte zum Ersatz dieses (bloßen) Vermögensschadens verhalten werden kann, obwohl zwischen ihr und der Klägerin kein Vertragsverhältnis bestanden hat. Der bloße Vermögensschaden ist ja im Bereich der außervertraglichen Haftung nur unter besonderen Voraussetzungen ersatzfähig (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 20 ff; Koziol/Welser, Grundriß10 I 451; SZ 63/187 = BankArch 1991, 525 [Canaris]; JBl 1993, 788; BankArch 1994, 400 ua). Das trifft insbesondere bei der Verletzung von Schutzgesetzen, die gerade (auch) Vermögensschäden verhindern sollen (Koziol/Welser aaO; SZ 63/187) und bei vorsätzlich sittenwidrigem Verhalten (§ 1295 Abs 2; Koziol aaO; Koziol/Welser aaO), aber auch in anderen Fällen zu.
Nach Lehre und Rechtsprechung sind bei der Verletzung von Schutzpflichten bloße Vermögensschäden dann zu ersetzen, wenn die Hauptleistung gerade einem Dritten zukommen soll (SZ 59/51; SZ 60/91 = BankArch 1987, 918 [Koziol]; BankArch 1986, 301 [Koziol]; Canaris in HGB GK3 Bankvertragsrecht2, Rz 21 ff und 395; Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I 337).
Aus diesem Grund hat der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen, daß der Überweisungsempfänger, dem ja die Hauptleistung zugute kommen soll, in den Schutzbereich der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Überweisenden und der Bank einbezogen ist (BankArch 1986, 301 [zust. Koziol]; SZ 60/91 = BankArch 1987, 918 [Koziol]; SZ 63/187 = BankArch 1991, 525 [Canaris]).
Ganz allgemein läßt sich sagen, daß ein Schuldverhältnis mit Schutzwirkungen für Dritte dann vorliegt, wenn der einen Vertragspartei gegenüber dem Dritten eine "Fürsorgepflicht" obliegt oder wenn sie auf die Sicherheit des Dritten ebensolchen Wert legt wie auf ihre eigene (Canaris aaO Rz 22). Grundsätzlich ist demnach der Schuldner des Bankkunden kein Dritter im Sinne der Lehre von den Schutzwirkungen, trifft doch den Kunden im allgemeinen gegenüber seinen Schuldnern keine Schutzpflicht (Canaris aaO 24).
Diesmal liegt der Fall jedoch anders. Die F***** KG hat mit der Beklagten die (stille) Abtretung ihrer Forderungen gegen die Kunden vereinbart, dabei aber diejenigen Teile ihrer Rechnungsbeträge ausgenommen, welche auf die Einfuhrabgaben entfallen. Sie hat klargestellt, daß es sich hiebei nur um einen Durchlaufposten handelt, daß sie also die zunächst ihr vorgeschriebenen Eingangsabgaben ihren Kunden, also auch der Klägerin, weiterverrechne, ohne sie selbst vorher der Zollbehörde gezahlt zu haben; diese Beträge müßte sie daher an die Zollbehörde weiterleiten. Der Beklagten mußte bei dieser Sachlage klar sein, daß die F***** KG insoweit nur die einem Treuhänder ähnliche Stellung hatte, daß sie also ihren Kunden gegenüber verpflichtet war, die überwiesenen Beträge an die Abgabenbehörde zu zahlen, weil sonst die Kunden von ihrer eigenen Abgabenschuld nicht befreit würden. In welchem Umfang die auf dem Konto der F***** KG eingelangten Gelder nicht der Begleichung von (Speditions-)Leistungen der F***** KG dienten und somit nicht von der Zession erfaßt waren, sondern bei der F***** KG nur durchlaufen sollten, um die Abgabenforderungen der Zollbehörde zu befriedigen, teilte die F***** KG der Beklagten regelmäßig mit; sie erteilte auch entsprechende Überweisungsaufträge..
Diese Vertragsgestaltung zwischen der F***** KG und der Beklagten diente sowohl dem Interesse der Zollbehörde als der (potentiellen) Überweisungsempfängerin, als auch dem Interesse der Kunden, hier also der Klägerin. Gerade im Interesse der Klägerin war es ja gelegen, daß ihre der F***** KG gewissermaßen treuhändig überwiesenen, zur Abdeckung der die Klägerin selbst treffenden Abgabenverbindlichkeiten dienenden Beträge tatsächlich weitergeleitet und nicht etwa für andere Zwecke verwendet werden.
Mit Recht hat schon das Berufungsgericht dargelegt, daß die Beklagte mit der Nichterfüllung der ihr von der F***** KG erteilten Überweisungsaufträge und dem Einbehalten der für die Abgabenzahlung gewidmeten Beträge nicht nur rechtswidrig, sondern auch schuldhaft gehandelt hat. Sie wußte ja von der Existenz bloßer Durchlaufposten auf dem Konto der F***** KG und mußte daher wissen, daß die Nichterfüllung eines entsprechenden Überweisungsauftrages zur Folge habe, daß die Kunden der F***** KG nicht von ihrer Abgabenschuld befreit werden und daher einen entsprechenden Vermögensschaden erleiden (können).
Die Beklagte führt in der Revision gegen ihre Schadenersatzverpflichtung lediglich ins Treffen, daß sie kein Schuldvorwurf treffe. Selbst wenn sie im Sinne der Entscheidung des Berufungsgerichtes gesondert ein Giro- und ein Zessionskonto geführt hätte, wäre nicht sichergestellt gewesen, daß beispielsweise der Betrag, den ein konkreter Kunde auf das Girokonto einzahlt, im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einfuhrabgaben auch tatsächlich noch auf dem Konto noch vorhanden ist, hätte doch der Spediteur diesen Betrag bereits zur Begleichung einer anderen bereits fällig gewordenen Einfuhrabgabe verwendet haben können. Damit ist jedoch für die Beklagte nichts zu gewinnen:
Nach den Feststellungen bekam sie von der F***** KG entsprechende Aufzeichnungen, aus denen sich die Höhe der jeweiligen Abgabenverbindlichkeiten, sohin der bloßen Durchlaufposten, ergeben hat. Daß sie die Überweisungsaufträge der F***** KG in bezug auf die hier strittigen Abgabenbeträge deshalb nicht erfüllt habe, weil die entsprechenden Gelder von der F*****KG schon anderweitig verwendet worden waren, hat sie in erster Instanz nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen. Sie hat sich auch nicht darauf berufen, daß sie mit Grund an den Unterlagen der F***** KG hätte zweifeln können.
Die Beklagte hat daher für den der Klägerin entstandenen Schaden - also die nochmalige Zahlung der Abgabenschuld und der Säumniszuschläge - einzustehen.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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