Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Beklagte besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Dabei kommt es immer auf die Art des Eingriffes und die Willensrichtung des Störers an, für welche insbesondere sein Verhalten nach der Beanstandung und während des Rechtsstreites wichtige Anhaltspunkte bieten kann. Maßgebend ist stets, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit wichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, daß er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (ÖBl 1995, 42 - Gebäudereinigung mwN).
Mit der beanstandeten Wortfolge "Der öster- reichische Versteigerungskatalog" wich das Inserat im "Kleinanzeiger" vom Auftrag der Beklagten ab; die Beklagte hat sofort reagiert, als sie vom auftragswidrigen Inserat erfuhr. Sie hat einen neuen Inseratentext in Auftrag gegeben. Daß die Vorinstanzen bei dieser Sachlage die Wiederholungsgefahr verneint haben, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung. Ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht, hat im übrigen keine darüber hinausgehende Bedeutung. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1, § 528 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor (Kodek in Rechberger, ZPO § 502 Rz 5 mwN).
Das gleiche gilt für die Frage, ob das auf der Richtlinie des Rates vom 10.9.1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (84/450/EWG) beruhende Verbraucherleitbild des EuGH (s MR 1996, 118 = ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo) auch bei Inlandssachverhalten maßgebend ist (s Artmann, Europarechtliche Vorgaben für § 2 UWG: Abkehr vom flüchtigen Verbraucher?, ÖBl 1997, 10), allerdings deshalb, weil diese Frage im vorliegenden Fall nicht relevant ist. Selbst ein flüchtiger Betrachter der Einschaltung erkennt, daß mit der beanstandeten Aussage die Möglichkeit hervorgehoben wird, bei Versteigerungen Immobilien zum halben Schätzwert zu erwerben. Daß nicht jede Immobilie zum halben Schätzwert erhältlich ist, folgt schon aus der Art des Gegenstandes, für dessen Absatz geworben wird. Bei Versteigerungen bestimmt das Interesse der Bieter den Preis; auch einem flüchtig betrachtenden Angehörigen der beteiligten Verkehrskreise ist klar, daß ein Versteigerungskatalog nicht nur Immobilien beschreibt, die zum halben Schätzwert erworben werden können.
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