OGH 4Ob2257/96g

OGH4Ob2257/96g1.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Aug. W***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei prot.Fa. ***** August H*****, vertreten durch Prof.Dr.Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung von S 100.000 (Streitwert im Revisionsverfahren S 250.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 4.Juni 1996, GZ 4 R 147/96g-13, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Von der aufgezeigten Judikaturdifferenz über die Behauptungs- und Beweislast des Klägers beim Schadenersatzanspruch gemäß § 16 Abs 1 UWG hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht ab. Die Eintragung des Beklagten im Namensteil des Amtlichen Telefonbuches hat zwar den irreführenden Eindruck erweckt, daß zwischen den Parteien Beziehungen rechtlicher, organisatorischer oder wirtschaftlicher Art bestehen. Tatsächlich ist es dem Beklagten aber möglich, die Produkte der Klägerin im Großhandel zu beziehen. Wenngleich Interessenten, die erst auf Grund dieser Telefonbucheintragung mit dem Beklagten in geschäftlichen Kontakt treten, erwarten, daß sie beim Beklagten auch W*****-Produkte erhalten, läßt sich daraus, daß der Beklagte im Jahr 1994 keine Prokukte der Klägerin eingekauft hat, nicht ableiten, daß der Gebrauch des Namens der Klägerin schlechthin zu einem Umsatzrückgang geführt hat. Kunden, die vom Beklagten W*****-Produkte verlangt haben, müssen auch nicht zwangsläufig beim Beklagten andere Waren gekauft haben. Ob die Pädagogische Akademie Linz den Geschäftskontakt zum Beklagten wegen der beanstandeten Telefonbucheintragung aufgenommen hat, steht nicht fest und wurde auch nicht behauptet. Daß sich diese Anstalt - auf Grund der Kalkulation des Beklagten - für den Erwerb eines anderen Produktes entschlossen hat, gibt ebenfalls keinen Aufschluß darauf, daß die gegen § 9 UWG verstoßende Telefonbucheintragung für einen Gewinnentgang der Klägerin kausal war. Das Erstgericht ist beim Treffen der negativen Feststellungen über einen Schaden der Klägerin weder von einer unrichtigen Beweislastverteilung ausgegangen, noch sind mögliche Beweiserleichterungen mißachtet worden.

Die in der Revision weiters relevierte Frage, ob die Verwendung des Kennzeichens der Klägerin durch den Beklagten für die Einschaltung im Branchenteil des Telefonbuches ***** wegen auch hier anzunehmender Verwechslungsgefahr iwS einen Verstoß gegen § 9 UWG begründet, berührt keine erhebliche Rechtsfrage, weil Fragen der Verwechslungsgefahr wegen ihrer Einzelfallbezogenheit keine grundsätzliche Bedeutung haben (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 502; 4 Ob 386/87; 4 Ob 1054/91). Dem Berufungsgericht ist aber auch bei Anwendung der Grundsätze der Verwechslungsgefahr keine Verkennung der Rechtslage anzulasten, bildeten die in derselben Einschaltung verwendeten Kennzeichen anderer Zeicheninhaber doch ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, daß es hier nur um die Aufzählung der beim Beklagten erhältlichen verschiedenen Markenartikel geht. Damit hat aber der Beklagte den Namen der Klägerin im Rahmen dieser Eintragung gar nicht kennzeichenmäßig gebraucht. Eine Irreführung iS des § 2 UWG war damit aber schon deshalb nicht verbunden, weil die Produkte der Klägerin beim Beklagten erhältlich sind.

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