Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger stützt seinen Anspruch auf § 2 UWG; der Unterlassungsanspruch nach dieser Gesetzesstelle ist verschuldensunabhängig (ÖBl 1977, 30 - Fernkurshonorar-Steuerbegünstigung; ecolex 1996, 553 - VSÖ-Prüfzeichen; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18 § 3 dUWG Rz 437). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Angabe zur Irreführung geeignet ist, ist daher nicht jener Zeitpunkt, in dem der Auftrag gegeben wird, mit der Angabe zu werben, sondern jener der Verbreitung; es ist daher zu prüfen, ob die Angabe im Zeitpunkt ihrer Verbreitung irreführend ist.
§ 405 ZPO ist im Provisorialverfahren sinngemäß anzuwenden. Das Gericht ist an die Anträge gebunden; es darf nicht mehr und auch nichts anderes zusprechen, als begehrt ist (ÖJZ-LSK 1996/196; Rechberger in Rechberger, ZPO § 405 Rz 7 mwN). Gegen § 405 ZPO wird aber nicht verstoßen, wenn - wie hier - im Spruch nur verdeutlicht wird, was nach dem Vorbringen ohnedies begehrt ist.
Werbung mit Preisgegenüberstellungen verstößt gegen § 2 UWG, wenn aus dem Wortlaut oder dem Gesamtbild der - als Einheit zu betrachtenden - Ankündigung nicht ausreichend deutlich hervorgeht, auf welche Preise jeweils zu Vergleichszwecken hingewiesen wird (stRsp ua ÖBl 1984, 17 - Markisen-Preisknüller; ÖBl 1996, 178 - Eau de Toilette mwN). Ob im vorliegenden Fall ausreichend deutlich ist, welchen Einzelpreisen die Beklagte den Setpreis gegenüberstellt - ob den von ihr verlangten oder den unverbindlich empfohlenen -, ist als Frage des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung kann jedenfalls keine Rede sein, stellt die Beklagte doch den "Setpreis bei Cosmos" den - nicht näher bestimmten - Einzelpreisen gegenüber. Zu dem für die Beurteilung der Werbung maßgebenden Zeitpunkt hatte die Beklagte im übrigen ihre Einzelpreise bereits gesenkt, so daß der Vergleich zwischen dem Setpreis und den Einzelpreisen auch dann irreführend wäre, wenn klar wäre, daß die zum Vergleich herangezogenen Einzelpreise die von der Beklagten verlangten Preise sind.
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