OGH 4Ob223/13t

OGH4Ob223/13t20.1.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** T*****, vertreten durch Dr. Sascha Daniel Salomonowitz MBL‑HSG, LL.M. und Dr. Michael Horak LL.M., Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. G***** P***** GmbH, *****, 2. G***** P*****, beide vertreten durch Dr. Markus Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung, Beseitigung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Zahlung nach Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 31.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 31. Oktober 2013, GZ 1 R 202/13b‑9, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00223.13T.0120.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Vertrag zwischen den Streitteilen, der die Beklagten ua zur Nutzung der Marke des Klägers berechtigte, wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und enthielt ‑ was unstrittig ist ‑ keine Regelung zu Mindestbindungsfristen, Kündigungsterminen oder Kündigungsfristen.

Der Kläger hat den auf Verletzung seines Markenrechts gestützten Unterlassungsanspruch nicht nur auf die Auflösung des Vertrags wegen ‑ von den Beklagten bestrittenen und im Sicherungsverfahren ungeklärt gebliebenen ‑ Vertragsverletzungen, sondern auch auf eine ordnungsgemäße Kündigung des Vertrags gestützt.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen und dem unbestritten gebliebenen Sachverhalt verwenden die Beklagten die Marke des Klägers auch nach Zugang des Kündigungsschreibens weiterhin im geschäftlichen Verkehr zur Bewerbung und zum Vertrieb ihrer Produkte.

Die Entscheidung des Rekursgerichts, das die Stattgebung des Sicherungsantrags bestätigt hat, weicht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht ab.

Auf unbestimmte Zeit eingegangene Dauerschuldverhältnisse können nach allgemeinem Zivilrecht im Regelfall auch ohne wichtigen Grund aufgelöst werden (Rummel in Rummel³ § 859 Rz 27 mwN; 4 Ob 302/72 = SZ 45/20; 4 Ob 119/09t; RIS‑Justiz RS0018924).

Dies gilt jedenfalls auch für einen Markenlizenzvertrag, der ja dem Gestattungsempfänger kein vom Markeninhaber abgeleitetes eigenes Kennzeichenrecht verschafft. Wollte man einem Markeninhaber allein die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund zugestehen, stünde dies in Widerspruch zu seinem Ausschließlichkeitsrecht aus seiner Marke, das nicht über die sich aus Art 5 bis 7 MarkenRL ergebenden Grenzen hinaus eingeschränkt werden darf (zu einem vergleichbaren Sachverhalt in diesem Sinne auch jüngst EuGH 19. 9. 2013, C‑661/11 ‑ Martin Y Paz, Rn 55, 59, 61). Die in RIS‑Justiz RS0009392 enthaltenen Entscheidungen sind nicht auf markenrechtlicher Grundlage ergangen und somit nicht einschlägig. Ob die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung aufgrund der zitierten Entscheidung des EuGH auch dann bestünde, wenn sie vertraglich ausgeschlossen wurde, ist hier nicht zu beurteilen.

Argumente gegen die als Regelfall anzunehmende freie Kündbarkeit hat nach allgemeinen Grundsätzen jene Partei vorzutragen und nachzuweisen, die sich auf den Fortbestand des Vertrags beruft (vgl 3 Ob 104/10f), das sind hier die Beklagten.

Die Beklagten haben dazu nur eingewendet, allein für Materialkosten einen Aufwand von mehr als 500.000 EUR für Versuchsreihen und Prototypen zur Herbeiführung der Produktionsreife eines vom Kläger erfundenen Produkts (das nach dem Vertragsinhalt gemeinsam unter der strittigen Marke vermarktet werden sollte) getragen zu haben, weshalb eine „vorzeitige“ Auflösung des Vertragsverhältnisses unverhältnismäßig und rechtsmissbräuchlich sei.

Der Umstand, dass die Beklagten ‑ ihren Behauptungen nach ‑ bisher einen erheblichen Entwicklungsaufwand zur Erreichung der Serienreife des markierten Produkts getragen haben, ist allerdings kein Argument, das gegen die Vereinbarung freier Kündbarkeit einer Markenlizenzvereinbarung spricht. Die Frage, ob und wie lange der Markeninhaber einem Dritten die Nutzung seiner Marke gestattet, steht nämlich in keinem notwendigen Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Abgeltung der von diesem Dritten erbrachten Vorleistungen auf einen künftigen Vertrieb des Markenprodukts.

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