Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie insgesamt, einschließlich des nicht in Beschwerde gezogenen und daher rechtskräftigen Teils, wie folgt zu lauten haben:
"Einstweilige Verfügung
Zur Sicherung des Anspruches der Klägerin auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen wird der Beklagten für die Zeit bis zur rechtskräftigen Erledigung des von der Klägerin zur Geltendmachung des behaupteten Unterlassungsanspruches anhängig gemachten Rechtsstreites verboten, für HKS Hakenschlüssel unter Hinweis auf das österreichische Patent Nummer 396957, in welcher Form immer, insbesondere in Prospekten, zu werben, wenn nicht gleichzeitig und in gleich auffälliger Form darauf hingewiesen wird, daß die im Zusammenhang mit dem Hakenschlüssel erwähnte Schließanlage die in der diesem Patent zugrunde liegenden Patentschrift Nummer AT 396957 B unter Anspruch 1 dargestellte "Ausnehmung" (11) nicht aufweist.
Das Mehrbegehren, der Beklagten bei der Werbung für HKS Hakenschlüssel jeden Hinweis auf das österreichische Patent Nummer 396957 zu untersagen, und ihr zu verbieten, Hakenschlösser unter Bezugnahme auf dieses Patent zu liefern, wenn diese die in der diesem Patent zugrunde liegenden Patentschrift Nummer AT 396957 B unter Anspruch 1 dargestellte "Ausnehmung" (11) nicht enthalten, wird abgewiesen. Die Klägerin hat die halben Kosten ihres Antrages und ihrer Gegenäußerung endgültig selbst zu tragen, die halben Kosten hat sie vorläufig selbst zu tragen.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit S 6.357,20 bestimmten halben Äußerungskosten (darin S 1.059,45 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die Klägerin hat die halben Kosten des Rechtsmittelverfahrens endgültig selbst zu tragen; die halben Kosten des Rechtsmittelverfahrens hat sie vorläufig selbst zu tragen.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit S 23.843,70 bestimmten anteiligen Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 3.973,95 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Klägerin erzeugt Metallwaren, insbesondere Zylinderschlösser, Schlösser und Beschläge. Die Beklagte erzeugt Türen-, Vorhang-, Zylinder- und Sicherheitsschlösser, Zylinderschließanlagen und Magnetschlösser.
Die Beklagte ist Inhaberin des im Patentregister des Österreichischen Patentamtes eingetragenen Patentes Nummer AT 396 957 B, dessen Ansprüche wie folgt lauten:
"1. Schließzylinder bzw. Flachschlüssel für einen Schließzylinder, mit einem in einer Bohrung eines Zylindergehäuses drehbaren Zylinderkern mit Schlüsselkanal, sowie mit unter Federvorspannung stehenden radial angeordneten, verschiebbaren Kern- und Gehäusestiften, die als Zuhaltungen von Kerben bzw. Zahnungen des Flachschlüssels aus einer die Drehung des Zylinderkerns im Zylindergehäuse blockierenden Sperrstellung in eine Freigabestellung verschiebbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß der der Öffnung des Schlüsselkanals (7) zunächst liegende Kernstift (4') in seinem in den Schlüsselkanal (7) hineinragenden Teil und der Flachschlüssel (6) nächst der dem Kernstift (4') zugeordneten Kerbe (8') oder der Zahnung eine gegenseitige formschlüssige Verbindung zur Lagefixierung des Kernstiftes (4') bei eingeschobenem Schlüssel (6) aufweist und daß in der den Kern (1) durchsetzenden Querschnittsebene mindestens eine Ausnehmung (11) im Zylindergehäuse (2) vorgesehen ist, deren Öffnung in die Bohrung für den Zylinderkern (1) einmündet, wobei die Ausnehmung (11) zum Eintauchen des Kernstiftes (4') ausgebildet ist und eine Anschlagfläche (13) zur Blockierung der weiteren Drehung des Zylinderkernes (1) im Zylindergehäuse (12) aufweist.
2. Schließzylinder nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Kernstift (4') als formschlüssige Verbindung eine Ringnut (9) und der Flachschlüssel (6) eine in diese eingreifende Flanke (10) im Bereich der den Kernstift (4') verschiebenden Kerbe bzw. Zahnung (8') aufweist.
3. Schließzylinder nach den Ansprüchen 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß der Kernstift (4'), wie bekannt, ein Stahlstift ist und in der Ausnehmung (11) ein Magnet (14) vorgesehen ist.
4. Schließzylinder nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Ausnehmung (11) in Drehrichtung des Zylinderkerns (1) eine Einlaufschräge (12) aufweist.
5. Flachschlüssel für einen Schließzylinder, dadurch gekennzeichnet, daß der Kerbe oder Zahnung (8') für den ersten Kernstift (4') eines Schließzylinders eine in Einschubrichtung des Schlüssels (6) in einen Schlüsselkanal (7) vorspringende Flanke (10) zugeordnet ist.
6. Flachschlüssel nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß die Flanke (10) als Teil eines zwischen Schlüsselreide und erster Kerbe oder Zahnung (8') angeordneten, über die Steuerfläche der Kerbe oder Zahnung greifenden hakenförmigen Zahnes ausgebildet ist.
7. Schlüsselrohling für einen Schließzylinder, dadurch gekennzeichnet, daß nächst der Schlüsselreide eine zum Eingreifen in den Schlüsselkanal (7) und zum Festhalten des ersten Kernstiftes (4'), in Einschubrichtung des Schlüssels (6) in den Schlüsselkanal
(8) vorspringende Flanke (10), insbesondere ein Haken, vorgesehen ist."
In der Patentschrift wird die Erfindung wie folgt beschrieben:
"Die Erfindung zielt darauf ab, ohne großen konstruktiven Aufwand, der zu einer Störungsanfälligkeit führen könnte, einen Schließzylinder hinsichtlich der Nachtsperrsicherheit (gemeint offenbar: Nachsperrsicherheit) zu verbessern und einen Schlüssel vorzusehen, der charakteristische Merkmale aufweist, die durch nachträgliche spanabhebende Bearbeitung eines Serienschlüssels nicht ergänzt werden können. Dies wird dadurch erreicht, daß der der Öffnung des Schlüsselkanals zunächst liegende Kernstift in seinem in den Schlüsselkanal hineinragenden Teil und der Flachschlüssel nächst der dem Kernstift zugeordneten Kerbe oder der Zahnung eine gegenseitige formschlüssige Verbindung zur Lagefixierung des Kernstiftes bei eingeschobenem Schlüssel aufweist und daß in der den Kern durchsetzenden Querschnittsebene mindestens eine Ausnehmung im Zylindergehäuse vorgesehen ist, deren Öffnung in die Bohrung für den Zylinderkern einmündet, wobei die Ausnehmung zum Eintauchen des Kernstiftes ausgebildet ist und die Anschlagfläche zur Blockierung der weiteren Drehung des Zylinderkernes im Zylindergehäuse aufweist. Der Kernstift fällt bei Betätigung des Schließzylinders durch einen gewöhnlichen Serienschlüssel nach dem Wegdrehen des Zylinderkernes aus der Sperrstellung sofort in die Ausnehmung im Zylindergehäuse und blockiert die weitere Drehung. Nur mit einem Flachschlüssel, der den Kernstift zusätzlich zu seiner radialen Positionierung auch noch formschlüssig festhält, bleibt auch bei der Drehung des Zylinderkernes innerhalb des Kernmantels lagefixiert, so daß der Kernstift über die Ausnehmung im Zylindergehäuse hinweggleitet, ohne in diese einzutauchen. Es ist zweckmäßig, wenn der Kernstift als formschlüssige Verbindung eine Ringnut und der Flachschlüssel eine in diese eingreifende Flanke im Bereich der den Kernstift verschiebenden Kerbe bzw. Zahnung aufweist. Die Flanke kann als hakenartiger Vorsprung ausgebildet sein...."
Die Beklagte wirbt mit einem Prospekt, der mit "Zylinderfamilien - das erfolgreiche Konzept" überschrieben ist. Darin ist (ua) der "HKS Hakenschlüssel" abgebildet und wie folgt beschrieben:
"HKS Hakenschlüssel
Österr. Patent Nr. 396.957
Im Zuge der Weiterentwicklung unserer Schließsysteme in Richtung zusätzlicher Sicherheitskriterien und Verbesserung der Nachsperrsicherheit wurde der Hakenschlüssel entwickelt.
Der der Öffnung des Schlüsselkanals am nächsten liegende Kernstift weist dabei am oberen Ende ein Formschlußelement (Kerbe) auf, die zur formschlüssigen Verbindung mit dem Schlüssel dient. Durch diese Verbindung wird der Kernstift während der Schlüsseldrehung lagefixiert. Der entsprechende Hakenschlüssel ist ebenfalls mit einem in Einschubrichtung angeordneten Formelement (Haken) ausgeführt, das zum Festhalten des ersten Kernstiftes dient. Wird nun ein Schlüssel ohne Formelemente eingeführt, so fällt der Kernstift nach dem Wegdrehen des Zylinderkerns in eine Ausnehmung im Zylindergehäuse und blockiert jede weitere Drehbewegung.
Neben dem Patentschutz ist diese Schlüssel- zahnung auch ein wirksamer Schlüsselkopierschutz, da die Fräsung nur mit speziellen Werkzeugen herstellbar ist.
Dieses System ist bei allen GEGE Zylindersystemen einsetzbar."
Die Klägerin bestellte aufgrund des Prospektes Schließanlagen "AP 2000 + HKS". Keiner der Schließzylinder wies die im Patent beschriebene Ausnehmung auf. Dadurch war es ausgeschlossen, daß die verwirklichten Merkmale des Patentanspruches 1 die erfindungsgemäße Wirkung entfalten konnten. Daran vermochte auch nichts zu ändern, daß die Schlüssel einen Haken aufwiesen; erst durch das Zusammentreffen mit der Ausnehmung im Schließzylinder hätte jener Effekt erreicht werden können, den die patentierte Erfindung anstrebt.
Am 3.11.1982 hatten die Klägerin und die G***** Gesellschaft mbH eine Vereinbarung geschlossen, in der sich die Vertragspartner verpflichteten, bei wettbewerbswidriger Werbung eines Vertragspartners den Störer vor Einbringung einer Klage nach dem UWG oder eines Sicherungsantrages abzumahnen und eine außergerichtliche Einigung anzustreben. Mit Stichtag 31.12.1990 brachte die G***** Gesellschaft mbH ihren Teilbetrieb in H***** in die G***** S***** Gesellschaft mbH als Sacheinlage ein; die G***** S***** Gesellschaft mbH erklärte, den Teilbetrieb samt allen Bestandteilen sowie allen Rechten und Verbindlichkeiten zur Fortführung zu übernehmen. Ob die Streitteile an die Vereinbarung vom 3.11.1982 gebunden sind, ist Gegenstand des zu 17 Cg 106/94h des Handelsgerichtes Wien anhängigen Verfahrens. Vor Einbringung der gegenständlichen Klage hat die Klägerin nicht versucht, den Streitfall außergerichtlich zu bereinigen.
Am 27.10.1995 brachte die Klägerin die vorliegende Klage und den Sicherungsantrag ein; am 6. und 8.11.1995 wies die Beklagte ihre Innen- und Außendienstmitarbeiter an, den Prospekt nicht mehr zu versenden oder zu verteilen und schon verteilte Prospekte einzuziehen, wenn die jeweiligen Kunden aufgesucht werden.
In ihrer Äußerung zum Sicherungsantrag bot die Beklagte der Klägerin einen Vergleich an:
"1. Die Beklagte verpflichtet sich bei sonstiger Exekution, es im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ab sofort zu unterlassen, für HKS Hakenschlüssel mit der Behauptung, daß beim Einführen eines Schlüssels ohne (solche) Formelemente "der Kernstift nach dem Wegdrehen des Zylinderkerns in die Ausnehmung im Zylindergehäuse fällt" oder sinngleichen Behauptungen zu werben, wenn das Zylindergehäuse keine solche Ausnehmung aufweist.
2. Die Klägerin wird ermächtigt, diesen Vergleich binnen 3 Monaten ab Rechtswirksamkeit im redaktionellen Teil der Monatszeitschrift "EHW Eisenhandel Fachblatt für den Handel mit Eisenwaren, Werkzeug, Garten-, Haus- und Küchengeräten", in der für diesen Teil üblichen Letterngröße mit schwarzer Balkenumrandung in fettgedruckter Überschrift sowie mit fett- und gesperrt gedruckten Firmenschlagworten der Streitteile auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Gericht vorbehalten."
Die Klägerin teilte der Beklagten mit, daß sie bereit wäre, einen Vergleich abzuschließen, wenn die Unterlassungsverpflichtung auch die Werbung mit dem Hinweis auf das Patent der Beklagten umfaßte und die Veröffentlichung auch in der "Neuen Kronenzeitung" erfolgte. Die Beklagte lehnte die vorgeschlagenen Änderungen ab.
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, für HKS Hakenschlüssel unter Hinweis auf das österreichische Patent der Beklagten Nummer 396957 in welcher Form immer, insbesondere in Prospekten zu werben und Hakenschlösser unter Bezugnahme auf dieses Patent zu liefern, die die in der diesem Patent zugrunde liegenden Patenschrift Nummer AT 396957 B unter Anspruch 1 dargestellte "Ausnehmung" (11) gar nicht enthalten.
Die Angaben im Prospekt seien zur Irreführung geeignet. Da die Schließzylinder die im Patent beschriebene Ausnehmung nicht aufwiesen, würden bei Einführung eines Schlüssels ohne Haken weitere Drehbewegungen nicht blockiert. Um die Ausnehmung herzustellen, müßten erhebliche Kosten aufgewendet werden. Die HKS-Schlösser ohne Ausnehmung könnten mit Schlüsseln, die dem Patent nicht entsprechen, auf- und zugesperrt werden. Die Beklagte behauptete zwar, das patentgeschützte Hakenschloß zu liefern, liefere es aber nicht. Die Beklagte sei nicht Partner der Vereinbarung vom 3.11.1982. Die Klägerin habe die Vereinbarung aus wichtigen Gründen aufgelöst.
Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen.
Die Schließanlagen seien nicht unter Bezugnahme auf irgendein Patent bestellt und geliefert worden. Ebensowenig werde in den von der Beklagten erstellten Computer-Schließplänen und Rechnungen auf das Patent Bezug genommen. Der Beklagten könne daher nicht verboten werden, "Hakenschlösser unter Bezugnahme auf dieses Patent zu liefern". Die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin keinen Vergleichsversuch unternommen habe. Es fehle die Wiederholungsgefahr. Die Beklagte habe der Klägerin einen Vergleich angeboten, mit dem diese alles erreicht hätte, was sie im Prozeß ersiegen könne. Der HKS Hakenschlüssel sei durch das Patent selbständig geschützt; darauf dürfe in der Werbung hingewiesen werden. Die Beklagte habe alles getan, um zu verhindern, daß die Ankündigung, soweit sie unrichtig sei, fortwirke.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung.
Die Angaben der Beklagten seien zur Irreführung geeignet, weil die Schließanlagen die im Patentanspruch 1 angeführte Ausnehmung nicht aufwiesen. Es bestehe nach wie vor Wiederholungsgefahr. Das Vergleichsanbot der Beklagten habe nicht den gesamten Unterlassungsanspruch umfaßt. Daß die Beklagte die Werbeprospekte nicht mehr verwende, schließe die Wiederholungsgefahr nicht aus. Ob die Vereinbarung vom 3.11.1982 die Parteien binde, sei strittig.
Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es der Beklagten verbot, für HKS Hakenschlüssel unter uneingeschränktem Hinweis auf das österreichische Patent der Beklagten Nr. 396957, in welcher Form immer, insbesondere in Prospekten, zu werben und Hakenschlösser unter Bezugnahme auf dieses Patent zu liefern, wenn diese die in der diesem Patent zugrunde liegenden Patentschrift Nr. AT 396957 B unter Anspruch 1 dargestellte "Ausnehmung" (11) nicht enthalten. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Nach dem Gesamteindruck der Ankündigung könne ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise meinen, daß das angebotene Schließsystem alle Ansprüche des Patentes und nicht bloß einen selbständigen Nebenanspruch verwirkliche. Im Prospekt werde auch die dem Patentanspruch 1 entsprechende Funktion des Zylinders beschrieben. Der in den Prospekt aufgenommene Schutzrechtshinweis verstoße daher gegen § 2 UWG. Zu verbieten sei aber nur ein uneingeschränkter Hinweis auf das Patent. Das Verbot, Hakenschlösser unter Bezugnahme auf das Patent zu liefern, sei berechtigt. Die Beklagte mache durch ihr detailliertes Anbot deutlich, daß sie auch gewillt sei, das Produkt in der Form zu liefern, wie es dem Prospekt entspreche. Ihre Ankündigung begründe die für ein vorbeugendes Verbot erforderliche konkrete Besorgnis. Das Vergleichsanbot habe der Klägerin nicht alles geboten, was sie im Prozeß erreichen könne. Auch die Maßnahmen der Beklagten in bezug auf die Prospekte hätten die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. Die Vereinbarung vom 3.11.1982 sei auf die Beklagte nicht übergegangen; dazu wäre eine gesonderte Übertragung notwendig gewesen.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung gerichtete ordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und teilweise berechtigt.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß der Hinweis auf ein Patent in Verbindung mit der Werbung für einen Teil einer Warenverbindung nur als Behauptung verstanden werden könne, für diesen Teil Patentschutz erhalten zu haben. Die Nichterfüllung bloß eines Wirkungsversprechens rechtfertige es nicht, die Bezugnahme auf das Patent bei der Werbung für den dadurch selbständig geschützten HKS Hakenschlüssel zu verbieten. Der Patentinhaber habe ein berechtigtes Interesse, mit dem Patent zu werben. Allfällige Irrtümer seien wegen des allgemeinen Informationsinteresses und wegen der berechtigten Interessen des Patentinhabers hinzunehmen. Das Verbot "uneingeschränkter" Hinweise sei unbestimmt. Die Wiederholungsgefahr sei durch das Vergleichsanbot weggefallen. Die Lieferung von Hakenschlössern unter Bezugnahme auf das Patent könne der Beklagten auch nicht vorbeugend verboten werden, weil feststehe, daß sie beim Verkauf der Schließanlagen nicht auf das Patent Bezug genommen habe.
Nach ständiger Rechtsprechung besteht keine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen, weil der Werbende grundsätzlich nicht auf Nachteile seiner Ware oder seiner Leistungen hinzuweisen braucht. Im Verschweigen einer Tatsache liegt aber dann eine irreführende Angabe, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten war. Eine Aufklärungspflicht kann sich aus der Bedeutung ergeben, die der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs zukommt, so daß ihre Nichterwähnung geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen; das trifft insbesondere dann zu, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird (ÖBl 1985, 101 - Lesebrille; ÖBl 1993, 237 - Reichweitenvergleich mwN; ÖBl 1994, 68 - Elektrodenproduktionsautomat mwN; Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 23; Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsrecht18 § 3 dUWG Rz 48 ff mwN).
Die Beklagte weist in ihrem Prospekt auf ihre Patent Nummer 396957 hin, verschweigt aber, daß bei der im Zusammenhang mit dem Hakenschlüssel beschriebenen Schließanlage die in der Patentschrift erwähnte Ausnehmung fehlt und sie daher nicht dem Patent gemäß gefertigt ist. Der dadurch erweckte Eindruck, daß sowohl der Hakenschlüssel als auch die Schließanlage dem Patent entsprächen, ist zur Irreführung geeignet. Die fehlende Ausnehmung ist nach der Patentbeschreibung ein wesentliches, wenn nicht überhaupt das einzige wesentliche Merkmal der Schließanlage, wird durch die Ausnehmung doch die angekündigte größere Nachsperrsicherheit erreicht, indem die weitere Drehung des Zylinderkerns blockiert wird, wenn das Schloß mit einem gewöhnlichen Serienschlüssel (und nicht mit dem patentierten Hakenschlüssel) gesperrt wird. Daß der irreführende Eindruck für den Kaufentschluß relevant ist, bedarf keiner weiteren Begründung.
Die Wiederholungsgefahr ist, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, weder durch das Vergleichsanbot noch durch die Maßnahmen der Beklagten weggefallen. Die vergleichsweise angebotene Unterlassung hat den irreführenden Hinweis auf das Patent nicht umfaßt.
Die Einwendungen der Beklagten sind aber insoweit berechtigt, als sie sich gegen die vom Rekursgericht vorgenommene Fassung des Spruches und gegen das Verbot richten, unter Bezugnahme auf das Patent zu liefern. Die Beklagte rügt, daß die vom Rekursgericht vorgenommene Einschränkung unbestimmt sei.
Die Bestimmtheit des Klagebegehrens ist eine prozessuale Klagevoraussetzung. Ein Begehren darf nicht so allgemein gehalten sein, daß es wegen Unbestimmtheit keinen tauglichen Exekutionstitel bildet (stRsp ua ÖBl 1980, 46 - Hol Dir Geld vom Staat; ÖBl 1994, 68 - Elektrodenproduktionsautomat).
Das Rekursgericht hat der Beklagten verboten, für HKS Hakenschlüssel "unter uneingeschränktem Hinweis" auf das österreichische Patent der Beklagten Nummer 396957 zu werben. Es hat nicht näher bestimmt, in welcher Weise (erlaubte) Hinweise auf das Patent eingeschränkt sein müssen. Eine nähere Bestimmung ist aber notwendig, weil das Unterlassungsgebot andernfalls nicht vollstreckbar ist.
Die Klägerin beanstandet die Prospektwerbung der Beklagten als irreführend, weil der Eindruck erweckt wird, daß nicht nur der Hakenschlüssel, sondern auch die dazugehörige Schließanlage dem Patent entspricht. Dieser Eindruck entsteht nicht, wenn gleichzeitig mit dem Hinweis auf das Patent klargestellt wird, daß der Schließanlage die im Patent erwähnte Ausnehmung fehlt. Der Beklagten war daher zu verbieten, für HKS Hakenschlüssel unter Hinweis auf das österreichische Patent Nummer 396957, in welcher Form immer, insbesondere in Prospekten zu werben, wenn nicht gleichzeitig und in gleich auffälliger Form darauf hingewiesen wird, daß die im Zusammenhang mit dem Hakenschlüssel erwähnte Schließanlage die in der diesem Patent zugrunde liegenden Patentschrift Nummer AT 396957 B unter Anspruch 1 dargestellte "Ausnehmung" (11) nicht aufweist.
Berechtigt sind auch die Einwendungen der Beklagten gegen das Verbot, "Hakenschlösser" unter Bezugnahme auf das Patent zu liefern. Die Klägerin hat gar nicht behauptet, daß die Beklagte Schließanlagen unter Bezugnahme auf das Patent liefere; das Erstgericht hat auch keine derartige Feststellung getroffen. Es besteht auch keine konkrete Besorgnis, daß die Beklagte bei der Lieferung von nicht dem Patent entsprechenden Schließanlagen auf das Patent hinweisen werde. Während bei demjenigen, der Zugaben ankündigt, nach der Lebenserfahrung anzunehmen ist, daß er die Zugaben auch gewähren wird, so daß auch das Gewähren von Zugaben untersagt werden kann, wenn nur das Ankündigen bescheinigt ist (stRsp ua MR 1992, 125 - EGO mwN), muß bei der Werbung mit bestimmten Behauptungen nicht damit gerechnet werden, daß diese Behauptungen auch bei der Lieferung der Ware, für die geworben wird, wiederholt werden. Im vorliegenden Fall hat sich vielmehr gezeigt, daß die Lieferung ohne jede Bezugnahme auf die Werbebehauptungen erfolgt. Vorbeugend könnte die Unterlassung jedoch nur geboten werden, wenn das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorstünde (s ÖBl 1995, 120 - Urlaub für Schlaue mwN). Da aber nach dem behaupteten und bescheinigten Sachverhalt keine Erstbegehungsgefahr besteht, war der Sicherungsantrag insoweit abzuweisen.
Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43, 50, 52 Abs 1 ZPO. Die Klägerin ist zum Teil unterlegen, zum Teil hat sie obsiegt. Mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind beide Teile gleich zu bewerten. Die von der Beklagten geltend gemachten Kosten für die Beiziehung eines Patentanwaltes waren nicht zuzusprechen, weil dessen Gutachten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Im Verfahren waren keine patentrechtlichen und auch keine technischen Fragen zu lösen, sondern es war zu beurteilen, welchen Gesamteindruck die Prospektwerbung der Beklagten erweckt. Daß die im Zusammenhang mit dem Hakenschlüssel erwähnten Schließanlagen die in der Patentschrift beschriebene Ausnehmung nicht enthalten, hat die Beklagte nie bestritten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)