Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Erstgericht bestimmte auf Antrag der Kinder den vom Vater zu leistenden Unterhalt für V***** mit 454 EUR und für F***** mit 375 EUR. Der Vater focht diesen Beschluss nur im Ausmaß von 203 EUR bei V***** und 173 EUR bei F***** an. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss erhob der Vater einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs. Das Erstgericht legte die Akten unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz:
Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands ist regelmäßig auf den laufenden Unterhalt abzustellen (RIS-Justiz RS0103147). Maßgebend ist die dreifache Jahresleistung jenes Betrags, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (RIS-Justiz RS0122735). Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder sind nicht zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0112656, RS0017257).
Im vorliegenden Fall liegt der so ermittelte Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts für beide Kinder unter 30.000 EUR (V*****: 7.308 EUR; F*****: 6.228 EUR). Das Rechtsmittel des Vaters wäre daher nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Rekursgericht vorzulegen gewesen. Ob der im Rechtsmittel gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109505 [T34]; RS0109623 [T14]).
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