Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.
Text
Begründung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig:
Das Rekursgericht hat den Zulässigkeitsausspruch damit begründet, dass zum Schutzrecht nach § 76d UrhG nur wenige höchstgerichtliche Entscheidungen vorliegen, deren Sachverhalt dem vorliegenden Sachverhalt nicht wirklich ähnlich sei. Auch die Beklagten machen geltend, dass sich die bisher ergangenen Entscheidungen durchwegs mit anderen Fragen befassten. Die Frage des Verhältnisses des Schutzrechts nach § 76d UrhG zu verschiedenen Internet-Branchenverzeichnissen sei von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung.
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist, dass bisher erst einige Entscheidungen zu § 76d UrhG
ergangen sind (4 Ob 252/01i = ÖBl 2002/15 [Wolner/Schnider] -
www.baukompass.at ; 4 Ob 17/02g = ecolex 2002/261 [Schanda] -
EDV-Firmenbuch I; 4 Ob 30/02v = ecolex 2002/321 [Anderl] -
EDV-Firmenbuch II). Von der Auslegung dieser Bestimmung hängt die Entscheidung aber im vorliegenden Fall nicht ab:
Die Klägerin hat der Erstbeklagten ihre als "business MARKETING - Marketing Adress Data CD" bezeichnete CD verkauft, auf der in einer - mit einem Jahresaufwand von mehr als 2,000.000 EUR aufgebauten und aktualisierten - Datenbank die Daten von österreichischen Unternehmen gespeichert sind. Im Zusammenhang mit dem Verkauf hat die Klägerin mit der Erstbeklagten einen Lizenzvertrag geschlossen. Ob die Beklagten mit der beanstandeten Nutzung der Datenbank in die Rechte der Klägerin eingreifen, bestimmt sich damit nach dem Lizenzvertrag. Der Lizenzvertrag regelt (ua) den Aufbau eigener Datenbanken durch den Käufer und nimmt in seinem § 6 Marketing-CDs vom Verbot des systematischen Aufbaus eigener Datenbanken sowie der generellen Einbindung der Daten in eigene Datenbanken aus. Im Anschluss daran heißt es: „Jedenfalls aber ist die kommerzielle Verwertung auf solche Art ergänzter (aktualisierter) Datenbanken außerhalb eigener Zwecke (als zB eigenes Mailing, nicht aber Mailing für Dritte) unzulässig". Für die Frage, ob die Erstbeklagte mit der Verwendung der auf der CD gespeicherten Daten in die Rechte der Klägerin eingreift, ist demnach maßgebend, ob § 6 des Lizenzvertrags ihr Verhalten deckt. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Erstbeklagte die auf der CD gespeicherten Daten für Briefe verwendet, in denen sie dem jeweiligen Adressaten die Eintragung seiner Daten in ihr Internet-Branchenverzeichnis angeboten hat. Wurde der von ihr geforderte Betrag eingezahlt, so hat sie die Unternehmensdaten auch dann in ihr Internet-Branchenverzeichnis eingetragen, wenn der Adressat die im Eintragungsoffert für die Bekanntgabe der einzutragenden Daten vorgesehene Rubrik unausgefüllt gelassen und ihr damit die einzutragenden Daten nicht bekanntgegeben hat. In diesen Fällen konnte die Eintragung nur auf Grundlage der Daten vorgenommen werden, welche die Erstbeklagte der ihr von der Klägerin verkauften CD für ihr Eintragungsoffert entnommen hatte.
Das Rekursgericht hat § 6 des Lizenzvertrags dahin ausgelegt, dass der Erstbeklagten damit die Verwendung von Daten für ein kommerziell verwertetes Internet-Branchenverzeichnis nicht gestattet sei. Mit der Verwendung der Daten für die Eintragung in ihr Internet-Branchenverzeichnis habe die Erstbeklagte damit in die Rechte der Klägerin eingegriffen. Der Sicherungsantrag sei sowohl gegen sie als auch gegen den Zweitbeklagten als ihren allein vertretungsbefugten Geschäftsführer berechtigt.
Fragen der Vertragsauslegung bilden nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1, § 528 Abs 1 ZPO, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vorliegt (Kodek in Rechberger, ZPO² § 502 Rz 5 mwN). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein; das Rekursgericht hat § 6 des Lizenzvertrags im Einklang mit den Auslegungsgrundsätzen ausgelegt. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.
Der Revisionsrekurs war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO; §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der Beklagten hingewiesen; ihre Revisionsrekursbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
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