Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte hat mit der beanstandeten Werbung eine Spitzenstellung in Anspruch genommen, was nicht nur unter Verwendung des Superlativs, sondern häufig auch unter Verwendung des Komparativs, des Positivs oder des bestimmten Artikels geschieht (Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht19 874ff; ÖBl 1984, 97; SZ 60/211; MR 1990, 195; MR 1991, 74 = ÖBl 1991, 80 - Die Tageszeitung Österreichs mwN). Eine derartige Werbung ist nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl 1975, 146; ÖBl 1978, 64; ÖBl 1979, 97; ÖBl 1981, 119; ÖBl 1986, 42; ÖBl 1987, 47; MR 1993, 116 - Reichweitenrekord mwN) primär nach § 2 UWG zu beurteilen und wettbewerbsrechtlich dann zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Werbebehauptung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist. Ob eine Mitteilung im Einzelfall eine objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptung oder eine rein subjektive, unüberprüfbare Meinungsäußerung - also ein bloßes "Werturteil" - enthält, muß unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in den die Äußerung gestellt wird, der Form, in der sie gebracht wird, des Gegenstandes, den sie betrifft, und aller sonstigen Umstände, die für den Eindruck auf das angesprochene Publikum maßgebend sein können, beurteilt werden (ÖBl 1977, 166 mwN; ÖBl 1981, 119 = MR 1991, 74 = ÖBl 1991, 180 _ Die Tageszeitung Österreichs mwN).
Faßt man den Werbeslogan "K***** - Die bessere Zeitung" dahin auf, daß es sich dabei um die qualitativ "beste" oder "wichtigste" Tageszeitung Österreichs handle, dann liegt darin eine rein subjektive, unüberprüfbare Meinungsäußerung, also ein Werturteil, stellen doch die Leser auf Grund ihrer verschiedenen Interessen ganz unterschiedliche Ansprüche an Zeitungen (so schon ÖBl 1991, 80 = MR 1991, 74 - Die Tageszeitung Österreichs). Der beanstandete Slogan enthielte dann allerdings insofern einen Tatsachenkern, als ihm jedenfalls die Behauptung zu entnehmen ist, der K***** sei qualitativ wertvoll und erfülle voll die Informationsaufgaben einer Tageszeitung; daß dies zutrifft, ist aber bekannt (§ 269 ZPO), sodaß eine Irreführung des Publikums dadurch nicht hervorgerufen werden kann. Eine Pauschalabwertung von Mitbewerbern ist in dieser Werbeankündigung hingegen nicht zu erkennen.
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