OGH 4Ob2197/96h (RS0106926)

OGH4Ob2197/96h12.8.1996

Rechtssatz

Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen. Auf die Frage, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der keine Leistungsklage erhebt - so etwa weil der Erstschaden geringfügig war oder weil der Schädiger Ersatz geleistet oder anerkannt hat und dgl -, eine Klage auf Feststellung der Haftung des Schädigers für den Ersatz voraussehbarer künftiger Schäden zu erheben hat, brauchte in dieser Entscheidung nicht eingegangen zu werden.

Normen

ABGB §1489 I
ABGB §1489 IIB

4 Ob 2197/96hOGH12.08.1996
4 Ob 2356/96sOGH28.01.1997

Auch; nur: Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen. (T1)

2 Ob 362/97tOGH24.09.1999

nur T1

3 Ob 139/05wOGH27.07.2005

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19960812_OGH0002_0040OB02197_96H0000_001

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