Rechtssatz
Subsidiäre Anwendbarkeit des AngG auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Zeitungsunternehmungen und ihren Mitarbeitern. Auch bei der Beurteilung der Frage, ob der Mitarbeiter einer Zeitungsunternehmung nach der Art der mit ihm vereinbarten Tätigkeit als Dienstnehmer unter das JournG fällt, ist daher nicht von der vertraglichen Qualifikation, sondern von der Art und dem Wesen der vereinbarten Beschäftigung auszugehen. Nur in Grenzfällen, wenn die einzelnen Merkmale dieser Tätigkeit nicht eindeutig dem Wesen des Dienstverhältnisses entsprechen, kann auf die vertragliche Qualifikation zurückgegriffen werden (hier: Auslandskorrespondent).
SW: Angestellter — Angestelltengesetz — Medienunternehmen — Korrespondent — Auslandskorrespondent
Normen
AngG §1 Id
JournG §1
JournG §13
4 Ob 21/68 | OGH | 11.06.1968 |
Veröff: EvBl 1968/420 S 659 = Arb 8535 = SozM IA/d,847 = SZ 41/69 = DRdA 1969,249 (mit Anmerkung von Kuderna) |
9 ObA 67/99i | OGH | 01.09.1999 |
Auch; nur: Subsidiäre Anwendbarkeit des AngG auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Zeitungsunternehmungen und ihren Mitarbeitern. (T1) Beisatz: Hier: Mangels besonderer Vorschriften im JournG über einen Kündigungstermin ist die Regelung des § 20 Abs 2 AngG anzuwenden. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19680611_OGH0002_0040OB00021_6800000_001
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