OGH 4Ob2153/96p (RS0105336)

OGH4Ob2153/96p25.6.1996

Rechtssatz

Soll die beantragte Veröffentlichung in einem Printmedium erfolgen, kann weder deren Platzierung noch deren allfällige besondere optische Gestaltung dem Ermessen des Klägers vorbehalten bleiben. Wenngleich ein unsubstantielles Veröffentlichungsbegehren grundsätzlich zulässig ist, hat das Gericht nach pflichtgebundenem Ermessen auf der Grundlage der näheren Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden, wobei eine möglichst detaillierte Art der Veröffentlichung gerade deshalb in das Urteil aufzunehmen ist, damit der Antragsteller nicht die Gelegenheit erhält, im Rahmen des durch die Befugnis noch Gedeckten kostenerhöhende Zusatzwünsche bei der Veröffentlichung in Auftrag zu geben.

Normen

UWG §25 Abs4

4 Ob 2153/96pOGH25.06.1996
4 Ob 15/12bOGH27.03.2012
4 Ob 40/19iOGH28.05.2019

Beisatz: Die Aufmachung (Größe, drucktechnische Gestaltung) einer Veröffentlichung muss im Urteil nicht bis ins kleinste Detail bestimmt werden, jedoch haben sich bestimmte Mindeststandards etabliert; nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat etwa eine Veröffentlichung im Regelfall in Normallettern zu erfolgen. (T1); Veröff: SZ 2019/48

4 Ob 77/19fOGH28.05.2019

Vgl; Veröff: SZ 2019/49

4 Ob 159/20sOGH22.09.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0040OB02153_96P0000_003

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