Normen
MSchG §55
PatG 1970 §149 Abs2
UWG §25 Abs5
4 Ob 2153/96p | OGH | 25.06.1996 |
4 Ob 57/99g | OGH | 09.03.1999 |
Auch; nur: In der Erkenntnis, dass mit der Veröffentlichung des Urteilsspruches allein die angestrebte Aufklärung der Öffentlichkeit nicht immer gewährleistet ist, eröffnete der Gesetzgeber in § 25 Abs 5 erster Satz UWG in der Fassung der UWG-Novelle 1980 die Möglichkeit der Veröffentlichung einer vom Urteilsspruch abweichenden oder ihn ergänzenden, auch für einen unbeteiligten Laien erfassbaren kurzen Darstellung der wesentlichen Verfahrensergebnisse. (T1) |
17 Ob 5/07w | OGH | 24.04.2007 |
Ähnlich; Beisatz: §55 MSchG iVm §149 Abs2 PatG ermöglicht-ebenso wie §25 Abs5 UWG -eine über den Urteilsspruch hinausgehende und diesen ergänzende Veröffentlichung, wenn die Veröffentlichung des Urteilsspruchs allein die angestrebte Aufklärung der Öffentlichkeit nicht gewährleistet. (T2); Beisatz: Hier: Bildliche Wiedergabe der verletzten Wort-Bild-Marke nicht erforderlich. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0040OB02153_96P0000_001
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