European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00215.17X.1121.000
Spruch:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses die Gebühren des Sachverständigen bestimmte und im Sinne des § 2 Abs 2 GEG über die Ersatzpflicht entschied. Die dagegen erkennbar als Rechtsmittel gerichtete Eingabe des Vaters ist nach § 62 Abs 2 Z 1 bzw Z 3 AußStrG (vgl RIS‑Justiz RS0114330 [T7]) absolut unzulässig und daher zurückzuweisen, ohne dass es der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens infolge mangelnder anwaltlicher Fertigung bedurfte.
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