OGH 4Ob2139/96d

OGH4Ob2139/96d9.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr. Niederreiter, Dr. Schalich und Dr. Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Graham Schneider, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei G***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Dorda, Brugger & Jordis, Rechtsanwalt-Partnerschaft in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 500.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30. April 1996, GZ 5 R 97/96p-8, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO, iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Um die Zulässigkeit der Abgabe von Dosisempfehlungen für Arzneispezialitäten eines Mitbewerbers geht es im vorliegenden Fall nicht, sondern um den Vergleich der Dosisangaben für eigene Präparate mit solchen von vergleichbaren Präparaten von Konkurrenten. Daß dieses Vorgehen nicht wettbewerbswidrig ist, ergibt sich aus der Rechtsprechung zur vergleichenden Werbung, wonach jedes wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung durch Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten grundsätzlich zulässig ist, soferne es nicht irreführend ist oder - etwa durch Pauschalabwertung, unnötiges Bloßstellen oder aggressive Tendenz - das Gebot der Sachlichkeit verletzt (SZ 63/108 = ÖBl 1990, 154 - Media Analyse 1988 uva). Die Ausführungen des Rekursgerichts, daß der Klägerin die Bescheinigung der Unrichtigkeit der Angaben der Beklagten über die beim Präparat der Klägerin erforderliche Dosisanpassung für ältere Menschen nicht gelungen sei, treffen zwar insoweit nicht zu, als die Beklagte damit keine Angaben über die eigene Ware (Leistung), sondern über die eines Mitbewerbers gemacht, sodaß die Beweislast nicht nach § 2 UWG sondern nach § 7 UWG zu beurteilen ist. Es hat also nicht die Klägerin die Unrichtigkeit der Angaben des Beklagten (ÖBl 1992, 42 - Luftfrachtsendungen uva) zu beweisen; vielmehr trifft den Beklagten gemäß § 7 UWG die Beweislast für die Richtigkeit seiner Angaben über die Waren eines anderen (ÖBl 1994, 25 - Imas-Report). Im Ergebnis zeigt die Klägerin damit aber keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil der Beklagten die Bescheinigung der Richtigkeit ihrer Angaben im Werbevergleich über die beim Präparat der Klägerin erforderliche Dosisanpassung bei älteren Menschen mit normal eingeschränkter Nierenfunktion gelungen ist. Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang verwendete Begriff "ältere Patienten" ist zwar unscharf, wird aber in der medizinischen Literatur jedenfalls nicht schon für Personen ab dem 54.Lebensjahr angewandt. Das ergibt sich auch nicht - wie die Zulassungsbeschwerde meint - aus Beilage 3: Dort ist nur davon die Rede, daß bei Patienten mit Hypertonie und/oder Diabetes mellitus ab 54 Jahren die Nierenfunktion - gemessen an der Creatinin Clearance - auf durchschnittlich 47 ml/min reduziert ist.

Die Beklagte hat auch deutlich darauf hingewiesen, daß die in ihrer "wissenschaftlichen Dokumentation verschiedener Virostatika" (Beilage G) für ihr Produkt Zovirax mit dem Wirkstoff Aciclovir angegebene Zahl von mehr als 32 Mio Patienten nicht die Anzahl der bei Studien, sondern der im Rahmen der klinischen Praxis beobachteten Personen ist. Ihre Angaben in diesem Werbevergleich sind daher nach den Ergebnissen des Provisorialverfahrens weder irreführend noch wurde damit das Sachlichkeitsgebot verletzt (vgl MR 1994, 31 - KFZ-Wirtschaft).

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