Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 402 Abs 4, § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 9 UWG. Daß "CA" in Österreich als (Kurz-)Bezeichnung der Klägerin gebraucht wird, ist allgemein bekannt. Ebenso ist bekannt, daß es eine Unternehmensgruppe der Klägerin gibt, deren Angehörige Firmen mit dem Bestandteil "CA" tragen. Das Rekursgericht hat die - im übrigen gleichfalls notorische - Tatsache als bescheinigt angenommen, daß zahlreiche Kreditinstitute durch Tochterunternehmen im Reisebürosektor tätig sind, in deren Firma der kennzeichnende Teil der Bezeichnung der Bank enthalten ist (S 83).
Bei dieser Sachlage kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der Firmenbestandteil der Beklagten "CA" beim Publikum die Meinung hervorruft, es handle sich um ein Tochterunternehmen der Klägerin. Demnach liegt Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn (ÖBl 1980, 77-hortuna/hortex; ÖBl 1990, 29-Imperial uva) vor. Da für die Frage des Tätigkeitsbereiches der betroffenen Unternehmen nach der Rechtsprechung (ÖBl 1992, 147-AVL, ÖBl 1992, 152-INA) nicht allein der Stand im Beurteilungszeitpunkt maßgebend ist, sondern auch künftige sachliche Ausweitungen des Unternehmens, das den Zeichenschutz beansprucht, zu berücksichtigen sind, sofern nur eine reale Möglichkeit einer Ausweitung besteht, die zu einem Nahekommen der Geschäftsbereiche der Parteien führt, kann die Verwechslungsgefahr nicht deshalb verneint werden, weil die Klägerin derzeit noch kein Tochterunternehmen hat, das in der Reisebürobranche tätig ist. Den angesprochenen Verkehrskreisen ist die Tendenz größerer Unternehmen, insb der Banken, zur "Diversifikation" bekannt; sie halten es daher ohne weiteres für möglich, daß auch die Klägerin (durch ein Tochterunternehmen) in diesem Geschäftszweig aktiv wird.
Soweit die Beklagte meint, die These der Vorinstanzen, daß der Klägerin die Firmenrechte eigener Tochtergesellschaften zuständen, stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, übersieht sie, daß die Gefahr von Verwechslungen durch die Verwendung des der Klägerin selbst zustehenden Zeichens "CA" hervorgerufen wird.
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