Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger macht geltend, daß der angefochtene Beschluß der zu 4 Ob 40/99g ergangenen Entscheidung widerspreche. Mit dieser Entscheidung wurde der außerordentliche Revisionsrekurs der dortigen Beklagten in einem Verfahren zurückgewiesen, in dem das Verbot gesundheitsbezogener Angaben beim Inverkehrbringen von Ginseng-Kapseln begehrt worden war. Die gesundheitsbezogenen Angaben waren in Informationsmaterial enthalten, das der Käufer aufgrund eines Hinweises auf dem Beipackzettel beziehen konnte. Die Frage, ob es sich bei den Ginseng-Kapseln nach Art und Form ihres Inverkehrbringens um ein Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs 1 AMG handle, war nicht Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger sein Begehren, der Beklagten die beanstandeten Angaben zu untersagen, (auch) darauf gestützt, daß die Teebaumöl-Kapseln nach Art und Form ihres Inverkehrbringens ein Arzneimittel seien. Er hat sich dabei auf die Gestaltung der griffbereit im Selbstbedienungsregal liegenden Informationsbroschüre und auf im Internet zugängliche Informationen bezogen, auf die auf den Kapselbehältern hingewiesen wird. Das Rekursgericht hat die Angaben als Hinweis auf arzneiliche Wirkungen gewertet und daraus geschlossen, daß die Beklagte ein Arzneimittel nach § 1 Abs 1 AMG in Verkehr bringe. Da sie nicht über die nach § 11 Abs 1 AMG notwendige Zulassung verfüge, handle sie gesetzwidrig. Der dadurch geschaffene gesetzwidrige Zustand lasse sich nur dadurch beseitigen, daß der Beklagten der Vertrieb der Teebaumöl-Kapseln verboten werde. Ein derartiges Begehren habe der Kläger nicht erhoben; das von ihm begehrte Verbot der beanstandeten Angaben sei nicht geeignet, den gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen.
Das Rekursgericht folgt damit der zu 4 Ob 311/98h vertretenen Auffassung. In dieser Entscheidung hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß - soweit nicht schon nach der objektiven Zweckbestimmung ein Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs 1 AMG vorliegt - die subjektive Zweckbestimmung des Herstellers dafür ausschlaggebend ist, ob es sich bei einem Stoff, der dazu bestimmt ist, von Menschen gegessen, gekaut oder getrunken zu werden, ohne überwiegend Ernährungs- oder Genußzwecken zu dienen (§ 3 LMG), um ein Arzneimittel oder um ein Verzehrprodukt handelt. Behauptet der Hersteller arzneiliche Wirkungen seines Produkts und bringt er es damit als Arzneimittel in Verkehr, so unterliegt es den Zulassungsbestimmungen des Arzneimittelgesetzes und darf nur nach seiner Zulassung als Arzneimittel vertrieben werden (§ 11 Abs 1 AMG). Der Hersteller handelt demnach gesetzwidrig, wenn er das Arzneimittel vertreibt, ohne über die notwendige Zulassung zu verfügen.
In einem solchen Fall kann ihm nicht verboten werden, die Hinweise auf arzneiliche Wirkungen zu unterlassen, weil es ihm freisteht, ob er sein Produkt als Arzneimittel oder als Verzehrprodukt in Verkehr bringt. Gesetzwidrig handelt er nur, wenn er das von ihm als Arzneimittel in Verkehr gebrachte Produkt vertreibt, ohne über eine Zulassung zu verfügen. Nur dieses - wegen Verstoßes gegen § 1 UWG auch wettbewerbswidrige - Verhalten kann ihm verboten werden; nur ein darauf gerichtetes Verbot ist geeignet, den wettbewerbswidrigen Zustand zu beseitigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)