OGH 4Ob2120/96k (RS0106458)

OGH4Ob2120/96k9.7.1996

Rechtssatz

Ob die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand des § 9a Abs 2 Z 1 UWG im Einzelfall gegeben sind, ist - vor allem bei Fehlen einer tatsächlichen Branchenübung - nach dem Zweck der gesetzlichen Zugabenbeschränkung (Schutz der Käufer vor unsachlicher und irreführender Wertreklame, Vermeidung gegenseitiger Übersteigerung) zu beurteilen. Für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes ist der Beklagte behauptungspflichtig und beweispflichtig (bescheinigungspflichtig). (Hier: Vorhangnähen gratis.)

Normen

UWG §9a Abs1
UWG §9a Abs2 Z1

4 Ob 2120/96kOGH09.07.1996
4 Ob 7/00hOGH15.02.2000

Auch; nur: Ob die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand des § 9a Abs 2 Z 1 UWG im Einzelfall gegeben sind, ist - vor allem bei Fehlen einer tatsächlichen Branchenübung - nach dem Zweck der gesetzlichen Zugabenbeschränkung (Schutz der Käufer vor unsachlicher und irreführender Wertreklame, Vermeidung gegenseitiger Übersteigerung) zu beurteilen. Für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes ist der Beklagte behauptungspflichtig und beweispflichtig (bescheinigungspflichtig). (T1)

4 Ob 57/08yOGH08.07.2008

nur: Für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes ist der Beklagte behauptungspflichtig und beweispflichtig (bescheinigungspflichtig). (T2); Bem: Ob ein kaufabhängiges Gewinnspiel für Kinder, das unter den Ausnahmetatbestand des § 9a Abs 2 Z 8 UWG fiele, eine unzulässige Geschäftspraktik im Sinn des Generalklausel des § 1 Abs 1 Z 2 UWG bilden könnte, wurde hier ausdrücklich offen gelassen. (T3); Veröff: SZ 2008/96

Dokumentnummer

JJR_19960709_OGH0002_0040OB02120_96K0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)