OGH 4Ob2119/96p (RS0102661)

OGH4Ob2119/96p14.5.1996

Rechtssatz

Eine grundbücherliche Eintragung nach der Konkurseröffnung setzt voraus, dass sich der Rang nach einem Tag vor der Konkurseröffnung bestimmt. Das gilt aber nur für Eintragungen, die auf Rechtshandlungen des Gemeinschuldners beruhen; Eintragungen aufgrund von Verfügungen des Masseverwalters sind stets zulässig.

Normen

KO §13

4 Ob 2119/96pOGH14.05.1996

Veröff: SZ 69/117

5 Ob 65/04aOGH25.05.2004

nur: Eine grundbücherliche Eintragung nach der Konkurseröffnung setzt voraus, dass sich der Rang nach einem Tag vor der Konkurseröffnung bestimmt. (T1)

5 Ob 153/09zOGH24.11.2009

Vgl aber; Beisatz: Eine grundbücherliche Eintragung, die auf Rechtshandlungen des Gemeinschuldners beruht, und nach der Konkurseröffnung erfolgen soll, setzt gemäß § 13 KO voraus, dass sich der Rang spätestens mit dem Tag der Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts (§ 2 Abs 1 KO idF IRÄG 1997) bestimmt. (T2);<br/>Veröff: SZ 2009/155

Dokumentnummer

JJR_19960514_OGH0002_0040OB02119_96P0000_004

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