Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob die Erklärung der Klägerin vom 2.2.1994, Blg ./.3, als volle oder reine Stundung auszulegen ist, hat für die Entscheidung im vorliegenden Fall keine Bedeutung:
Selbst wenn im Sinne der Revisionsausführungen keine die Fälligkeit hinausschiebende volle Stundung (Ehrenzweig/Mayrhofer 84; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 13 zu § 904; Koziol/Welser10 I 226), sondern bloß eine "reine Stundung", also nur ein Aufschub der Geltendmachung der Forderung (Ehrenzweig/Mayrhofer 83; Reischauer aaO; Koziol/Welser aaO), anzunehmen sein sollte, wäre das Klagebegehren zu Recht abgewiesen worden, weil der Schuldner das Leistungsbegehren des Gläubigers auch bei dessen bloßen Verzicht auf die Geltendmachung (vorläufig) abwehren kann. Die reine Stundung läßt zwar die Fälligkeit unberührt, so daß der Schuldner weiterhin die Leistung erbringen darf und Verzugszinsen leisten muß; wird aber der Schuldner vom Gläubiger belangt, kann er dieses Begehren unter Berufung auf den Aufschub der Geltendmachung der Forderung abwehren (JBl 1993, 456 = ÖBA 1993, 315; Koziol/Welser aaO). In diesem Fall ist die Verjährung (nur) gehemmt (WBl 1994, 205; Schubert in Rummel aaO Rz 2 zu § 1478; Mayrhofer aaO 83f; Koziol/Welser aaO).
Daß aber der Aufschub schon beendet wäre oder daß der Beklagte den Eintritt der für den Wegfall des Aufschubs maßgeblichen Umstände wider Treu und Glauben vereitelt hätte (vgl SpR 234 uva), hat die Klägerin in erster Instanz nicht behauptet und ist auch den Feststellungen nicht zu entnehmen.
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