Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Wiederholungsgefahr kann nur dann verneint werden, wenn der Beklagte besondere Umstände dartut, die eine Wiederholung seines gesetzwidrigen Verhaltens ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Wenn das Verhalten des Beklagten auch nur unklar und zwiespältig ist, kann eine Gewähr für das Unterbleiben künftiger Verstöße nicht angenommen werden. Das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches durch den Beklagten
kann die Wiederholungsgefahr ausschließen (stRsp ua ÖBl 1984, 135 =
MRA 1984 H 4, 13 = RdW 1984, 372 = GRURInt 1985, 88 -
Superaktionsspanne uva). Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr darf nicht engherzig vorgegangen werden, es genügt die ernste Besorgnis weiterer Eingriffe (ÖBl 1984, 18 - Lokomotivführer mwN). Die bloße Behauptung des Beklagten, in Zukunft nicht mehr wettbewerbswidrig zu handeln, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht (ÖBl 1989, 52 - Carsonics/Carsound; s auch WBl 1989, 173). Wenn ein Gesetzesverstoß auf einem Irrtum beruht, kann die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sein, wenn sich der Beklagte, sobald ihm die Gesetzesverletzung bekannt geworden ist, davon distanziert und geeignete Maßnahmen gegen eine Wiederholung ergreift (ÖBl 1989, 52 - Carsonics/Carsound mwN).
Maßgebend ist, ob dem Verhalten des Verletzers nach der Beanstandung
und während des Rechtsstreites ausreichende Anhaltspunkte dafür
entnommen werden können, daß er ernstlich gewillt ist, von künftigen
Störungen Abstand zu nehmen; dabei sind alle Umstände zu
berücksichtigen, die im Einzelfall für oder gegen eine solche
Sinnesänderung des Verletzers sprechen (ÖBl 1990, 32 = MR 1989, 145 =
RdW 1989, 336 = WBl 1989, 316 - Vergleichsangebot an Dritte mwN).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Ob im konkreten Fall Wiederholungsgefahr besteht, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalles ab, daß keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der §§ 502 Abs 1, 528 Abs 1 ZPO vorliegt (s Kodek in Rechberger, ZPO § 502 Rz 5 mwN).
Nach § 18 Satz 1 UWG kann der Inhaber eines Unternehmens (ua) wegen einer nach § 1 UWG unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Der Begriff "im Betrieb des Unternehmens" ist weit auszulegen; er ist primär im organisatorischen Sinn zu verstehen und umfaßt deshalb auch die Tätigkeit solcher Personen, die nur in lockerer Form in den Betrieb eingegliedert und, in welcher Form immer, dauernd oder vorübergehend für diesen tätig sind. Der Inhaber des Unternehmens haftet gemäß § 18 UWG auch für Personen, die in seinem Auftrag auf Grund eines Werkvertrages, eines Bevollmächtigungsvertrages, eines freien Arbeitsvertrages odgl bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten. Voraussetzung ist, daß der Inhaber des Unternehmens aufgrund seiner vertraglichen Beziehungen zum Dritten die rechtliche Möglichkeit besessen hätte, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern (stRsp ua ÖBl 1991, 26 - "Kunstfeind"; ÖBl 1991, 267 - "Lotto-Systemplan"; ÖBl 1993, 255 - "Vorsicht bei Lockvogelangeboten II", jeweils mwN).
Auch mit dieser Rechtsprechung stimmt die angefochtene Entscheidung überein. Daß der Drittbeklagte als Disjockey bei der "Art und Zusammenstellung der Auftritte" völlig frei und keinen Weisungen unterworfen war, hinderte den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte nicht, dem Drittbeklagten zu untersagen, für seine Auftritte auf wettbewerbswidrige Weise zu werben.
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