Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht wies - in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung - den Sicherungsantrag der Klägerin ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Unter Hinweis auf das Vorhandensein erheblicher Rechtsfragen brachte die Klägerin daraufhin einen außerordentlichen Revisionsrekurs ein. Mit Schriftsatz vom 8. 2. 2007 teilten die Streitteile dem Erstgericht mit, es habe zwischenzeitig eine einvernehmliche Bereinigung der Streitsache erzielt werden können, im Verfahren sei „ewiges" Ruhen eingetreten.
Rechtliche Beurteilung
Diese Mitteilung ist so zu verstehen, dass die Streitsache als Ganzes einvernehmlich „bereinigt" wurde. Zufolge dieser Einigung kann die Klägerin durch die Abweisung des Sicherungsantrags nicht (materiell) beschwert sein (RIS-Justiz RS0004904).
Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, wobei die materielle Beschwer maßgeblich ist. Sie muss auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel vorliegen. Fehlt die Beschwer, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ( RIS-Justiz RS0041770).
Das bloße Interesse an einer günstigen Kostenentscheidung (hier am Entfall der die Klägerin belastenden Kostenentscheidung zweiter Instanz) begründet keine Beschwer als Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 ZPO Rz 146 mN aus der Rsp).
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