OGH 4Ob210/03s (RS0118284)

OGH4Ob210/03s17.9.2021

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH gilt der Grundsatz der bloß EWR-weiten Erschöpfung; das Markenrecht ist daher nur erschöpft, wenn die Ware vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in Verkehr gebracht worden ist.

Normen

MSchG §10b Abs1

4 Ob 210/03sOGH18.11.2003
13 Os 39/06vOGH14.06.2006

Vgl auch

17 Ob 16/09sOGH22.09.2009

Vgl; Beisatz: Es handelt sich dabei um alternative Kriterien für das Erlöschen des Rechts. (T1); Beisatz: Die Zustimmung des Markeninhabers ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Lizenznehmer die Waren im EWR auf den Markt bringt; anderes gilt nur dann, wenn dieses Inverkehrbringen entgegen den Vorschriften des Lizenzvertrags erfolgte und wegen Erfüllung des Tatbestands von § 14 Abs 2 MSchG (Art 8 Abs 2 MarkenRL) auch markenrechtliche Ansprüche des Lizenzgebers auslöste. (T2); Veröff: SZ 2009/126

4 Ob 110/13zOGH27.08.2013

Vgl auch; Beisatz: Das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers fällt daher weg, wenn er (ausdrücklich oder konkludent) seine Zustimmung zum Inverkehrbringen im EWR erteilt oder wenn er die Ware selbst im EWR in Verkehr bringt (so schon 17 Ob 16/09s mwN). (T3)<br/>Beisatz: Für Dienstleistungen an erschöpften Waren (hier: Einbau von Produkten der Beklagten) gilt der Erschöpfungsgrundsatz grundsätzlich nicht. (T4)

4 Ob 135/21pOGH17.09.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Die Erschöpfung ist davon abhängig, dass genau jene Warenexemplare in Verkehr gebracht worden sind, für die Erschöpfung geltend gemacht wird. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20031118_OGH0002_0040OB00210_03S0000_004

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