OGH 4Ob209/99k

OGH4Ob209/99k14.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Manuel H*****, über den Revisionsrekurs der Bezirkshauptmannschaft Eferding als Unterhaltssachwalter gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 28. Mai 1999, GZ 21 R 196/99v-93, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Eferding vom 11. Februar 1998, GZ 1 P 52/97v-78, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Text

Begründung

Der Vater des am 25. 9. 1987 geborenen Kindes war aufgrund einer am 4. 11. 1987 geschlossenen Unterhaltsvereinbarung (ON 1) verpflichtet, dem Kind einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 1.500 S zu zahlen. Auf diesen Unterhalt wurden dem Kind seit 1. 8. 1989 (ON 2) Vorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in der Höhe von 1.500 S gewährt, so auch mit dem Beschluß des Erstgerichts vom 10. 2. 1997 (ON 20) für die Zeit vom 1. 3. 1997 bis 28. 2. 2000. Anstelle dieses Titelvorschusses wurde infolge Antritts einer Haftstrafe durch den Vater mit Beschluß vom 22. 5. 1998 (ON 51) ein auf § 4 Z 3 UVG (Haftvorschuß) gegründeter Unterhaltsvorschuß vom 1. 5. bis 30. 11. 1998 gewährt. Mit Beschluß vom 16. 12. 1998 (ON 72) wurde dem Kind sodann wieder ein Titelvorschuß für die Zeit vom 1. 12. 1998 bis 30. 11. 2001 bewilligt.

Am 10. 2. 1998 hatte das Kind durch den Unterhaltssachwalter den Antrag gestellt, den vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhalt zu erhöhen (ON 30), und zwar ab 1. 2. 1995 auf 3.020 S, ab 1. 7. 1996 auf 3.150 S, ab 1. 7. 1997 auf 3.220 S und ab 1. 10. 1997 auf 3.700 S; für den Fall der Unterhaltserhöhung beantragte der Unterhaltssachwalter zugleich die entsprechende Erhöhung des Unterhaltsvorschusses.

Aufgrund dieses Antrags entschied das Erstgericht nach Durchführung von Erhebungen mit dem rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 13. 1. 1999 (ON 77), daß der Vater dem Kind folgende monatliche Unterhaltsleistungen zu erbringen habe: ab 1. 2. 1995 3.020 S, ab 1. 7. 1996 3.150 S, ab 1. 7. 1997 3.220 S, vom 1. 10. 1997 bis 30. 11. 1997 sowie ab 1. 8. 1998 3.700 S. Für den Zeitraum 1. 12. 1997 bis 31. 7. 1998 wurde festgestellt, daß der Vater von seiner Unterhaltsverpflichtung infolge Verbüßung einer Haftstrafe vom 5. 11. 1997 bis 3. 7. 1998 befreit war.

Mit Beschluß vom 11. 2. 1999 (ON 78) erhöhte das Erstgericht unter anderem rückwirkend die dem Kind gewährten Unterhaltsvorschüsse vom 1. 2. 1995 bis 30. 6. 1996 auf 3.020 S, vom 1. 7. 1996 bis 30. 6. 1997 auf 3.150 S, vom 1. 7. 1997 bis 30. 9. 1997 auf 3.220 S und vom 1. 10. 1997 bis 30. 11. 1997 auf 3.700 S; es sprach aus, daß mit Ablauf des Monats November 1997 die Unterhaltsvorschüsse zur Gänze eingestellt werden und die ab 1. 12. 1998 (sodann wieder) gewährten Unterhaltsvorschüsse auf 3.700 S erhöht werden.

Auf Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz bewilligte das Rekursgericht eine Erhöhung des Unterhaltsvorschusses erst ab 1. 12. 1998 und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die nachträgliche Erhöhung des Unterhaltsvorschusses (11. 2. 1999) sei jene (erste) Unterhaltsvorschußperiode, für die eine Erhöhung zugesprochen werde, schon abgelaufen gewesen; Titelvorschüsse seien nämlich nur bis 30. 4. 1998 und dann erst wieder ab 1. 12. 1998 gewährt worden. Von einer durchgehenden Vorschußgewährung könne dann nicht gesprochen werden, wenn für einen zwischen zwei Titelvorschußperioden liegenden Zeitraum Haftvorschuß bewilligt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters ist zulässig, weil das Rekursgericht die Voraussetzungen, unter denen eine nachträgliche Erhöhung gewährter Unterhaltsvorschüsse bewilligt werden kann, unrichtig beurteilt hat; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.

Gemäß § 19 Abs 2 UVG hat das Gericht im Falle einer Erhöhung des Unterhaltsbeitrags von Amts wegen oder auf Antrag die Vorschüsse bis zum Ende des im zuletzt gefaßten Beschluß über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraums zu erhöhen; die Erhöhung ist mit den auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten, fällt die Erhöhung auf einen Monatsersten, mit diesem anzuordnen. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber nur den Gleichlauf zwischen den Unterhaltsvorschüssen und dem Unterhaltstitel herstellen, wenn während des Laufs der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird (276 BlgNR 15.GP 7 und 14). Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung und dem vom Gesetzgeber mit ihrer Schaffung verfolgten Zweck setzt die Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen voraus, daß Unterhaltsvorschüsse zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erhöhung der Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden (ÖA 1995, 162 = EFSlg 75.783; ÖA 1996, 18 = EFSlg 78.927; ÖA 1998, 252). Wird bei laufender Vorschußgewährung der Unterhaltsbeitrag erhöht, ist die Erhöhung der Vorschüsse mit dem der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten selbst dann anzuordnen, wenn die letzte Weitergewährung von einem danach gelegenen Zeitpunkt an, aber in ununterbrochener Folge bewilligt worden ist (ÖA 1991, 117; ÖA 1992, 54 und 63; EFSlg 75.783). Eine Erhöhung des Unterhaltsvorschusses ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn selbst bei unverzüglicher Entscheidung über einen Erhöhungsantrag kein laufender Vorschuß mehr erhöht werden kann, weil nur mehr eine Erhöhung der Vorschüsse für die Vergangenheit und nicht auch eine Erhöhung künftiger Vorschußzahlungen möglich wäre (ÖA 1996, 122; 4 Ob 112/97t ua).

Diese Grundsätze haben auch dann zu gelten, wenn das Pflegschaftsgericht den Unterhaltsvorschuß von Amts wegen erhöht (ÖA 1996, 18 = EFSlg 78.928; 2 Ob 134/98i). Eine Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse kommt daher bei einer amtswegigen Erhöhung nicht mehr in Betracht, wenn der Beschluß erster Instanz über die Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse in einem Zeitpunkt gefaßt wird, in welchem Unterhaltsvorschüsse nicht mehr gewährt werden; damit wird dann nämlich kein laufender Vorschuß erhöht, sondern ausschließlich eine rückwirkende Erhöhung vorgenommen (ÖA 1996, 18 = EFSlg 78.928; 4 Ob 112/97t). Die Periode, für die die Vorschüsse gewährt wurden, darf in einem solchen Fall somit im Zeitpunkt der Beschlußfassung über deren Erhöhung weder abgelaufen noch auch durch einen davor gefaßten Einstellungsbeschluß beendet sein (ÖA 1995, 129; ÖA 1996, 18; ÖA 1996, 122; EFSlg 84.944).

Das Rekursgericht, das diese Rechtsprechung grundsätzlich richtig wiedergibt, hat bei seiner Entscheidung übersehen, daß im vorliegenden Fall die vom Erstgericht angeordnete nachträgliche Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse nicht von Amts wegen erfolgt ist (in welchem Fall die Beschlußfassung noch innerhalb einer ununterbrochenen Kette von Bevorschussungsperioden erfolgen muß), sondern daß ein Erhöhungsantrag des Kindes vorliegt. In diesem Fall genügt es aber, daß im Zeitpunkt der Antragstellung noch Unterhaltsvorschüsse gewährt werden und sich der Erhöhungsantrag auf diese laufende Periode bezieht.

Der Antrag des Unterhaltssachwalters auf Erhöhung des Unterhaltsvorschusses langte am 10. 2. 1998 beim Erstgericht ein und bezieht sich auf den Zeitraum 1. 2. 1995 bis 30. 11. 1997. Damals wurde dem Kind seit 1. 8. 1989 ununterbrochen Titelvorschuß gewährt; erst mit Mai 1998 erfolgte eine Änderung des Rechtsgrundes durch Bewilligung eines Haftvorschusses. Es liegen damit alle Voraussetzungen des § 19 Abs 2 UVG vor. Daß die Erhebungen des Erstgerichts umfangreich waren und die Beschlußfassung über den Antrag des Kindes somit erst ein Jahr später erfolgt ist, kann zu keinem Rechtsverlust führen. Dem Revisionsrekurs war deshalb Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.

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