Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit S 23.512,50 bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin S 3.918,75 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Firma Peter S*****. Die Firma Peter S***** schloß am 14.10.1994 mit der Zweitbeklagten einen Exklusiv-Vertriebsschutzvertrag, dem der Erstbeklagte beigetreten ist. Nach dem Inhalt dieses Vertrages zahlte die Firma Peter S***** dem Erstbeklagten "in Form einer Vorfinanzierung" DM 300.000,--.
Der Erstbeklagte ist Alleininhaber des europäischen Patentes, Patentnummer 0207054, eingetragen beim Europäischen Patentamt in München mit Priorität 28.6.1985, AT 1932/85. Mit Vertrag vom 17.11.1994 verpfändete der Erstbeklagte der Firma Peter S***** sein Patent.
Punkt IV des Pfandbestellungsvertrages lautet:
"Zur Sicherstellung des von der Firma Peter S*****, vorfinanzierten Betrages von DM 300.000,-- verpfändet nunmehr Herr Friedrich M***** sein europäisches Patent Nummer 0207054 bis zum Betrag von DM 300.000,-- und er bewilligt, daß aufgrund dieser Urkunde das Pfandrecht für die Rückersatzforderung in der Höhe von DM 300.000,-- bei diesem seinem Patent zugunsten der Firma Peter S***** begründet und über deren einseitiges Verlangen auch beim Europäischen Patentamt in München eingetragen werden kann.
Die Firma Peter S***** erklärt hiezu die Vertragsannahme.
Der Patentinhaber Herr Friedrich M***** ist in Kenntnis, daß aufgrund der erfolgten Verpfändung eine rechtsgeschäftliche Verfügung über sein Patent, insbesondere eine Veräußerung, jeweils nur mit Zustimmung des Gläubigers und Pfandnehmers erfolgen kann und er verpflichtet sich dazu hiemit ausdrücklich."
Das Pfandrecht wurde bisher nicht eingetragen.
An einem nicht feststellbaren Tag schrieb die Zweitbeklagte der Klägerin wie folgt:
"Aufgrund des geschlossenen Exklusiv-Vertriebsvertrages mit Ihrem Unternehmen haben wir in unserem Betrieb finanzielle und produktionstechnische Voraussetzungen geschaffen, um die Stückzahlen, die von ihnen und seitens der DB genannt wurden, realisieren zu können.
Ferner haben wir Ihnen eine Preisgarantie der genannten Preise bis 31.3.1996 bestätigt.
Aufgrund fehlender Aufträge Ihrerseits und aufgrund der von uns bereits auf Lager befindlichen oder vordisponierten Teile, die abgenommen werden müssen, sind wir aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr in der Lage, diesen Zustand weiterzuführen.
Um die Situation für uns zu klären, wäre eine Bestellung von je 2.500 Stk. HALO 4 BB1 und HALO 4 BB2 mit sofortiger 1/3 Anzahlung notwendig; Lieferzeit nach Vereinbarung. Diese Bestellung würde bis zum 31.3.1996 die Lage entspannen.
Für eine Entscheidung Ihrerseits bis zum 15.6.1995 wären wir dankbar und erklären jedoch schon heute, daß wir im Falle eines Nichtzustandekommens dieser Bestellung umgehend das Patent des Herrn M***** an einen Mitbewerber veräußern müßten und so die geschlossene Exklusivvereinbarung storniert würde (Selbstverständlich würde die Rückzahlung der DM 300.000,-- sofort erfolgen.)."
Am 16.6.1995 schrieb die Zweitbeklagte der Klägerin:
"Wie Sie im geführten Telefonat von heute nochmals bestätigt haben, wollen Sie die künftige Geschäftsabwicklung nur mittels Anwalt durchführen und dokumentieren damit, daß keinerlei Gesprächsbasis zwischen den beiden Unternehmen möglich ist.
Wir werden zu dem Anwaltsschreiben keinerlei Stellungnahme abgeben, jedoch die in unserem Schreiben angekündigten Maßnahmen einleiten, von denen Sie zu gegebener Zeit über unsere Anwälte informiert werden.
Ferner teilen wir Ihnen mit, daß wir künftighin keinerlei Bestellungen über HALO 4 und HALO 6 oder Ersatzteile Ihres Hauses entgegennehmen werden."
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres im wesentlichen inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, über das europäische Patent, Patentnummer 0207054, eingetragen beim Europäischen Patentamt in München mit Priorität 28.6.1985, AT 1932/85, zu verfügen, insbesondere dieses zu veräußern. Die Klägerin beantragt weiters, die Klage im Patentregister zur Patentnummer 0207054 anzumerken, und zwar im beim Österreichischen Patentamt für Europäische Patente gemäß § 7 PatV-EG geführten besonderen Teil des Patentregisters.
Gleichzeitig mit dem Abschluß des Exklusiv-Vertriebsschutz-Vertrages vom 14.10.1994 sei vereinbart worden, daß der Erstbeklagte sein Patent zur Besicherung des Darlehens der Firma Peter S***** verpfänden werde. Am 17.11.1994 hätten der Erstbeklagte und die Firma Peter S***** die notarielle Pfandurkunde unterfertigt. Weiters habe sich der Erstbeklagte in diesem Vertrag dazu verpflichtet, eine rechtsgeschäftliche Verfügung über sein Patent, insbesondere eine Veräußerung, jeweils nur mit Zustimmung des Gläubigers und Pfandnehmers vorzunehmen. Die Klägerin habe weiters mit der Deutschen Bundesbahn einen Rahmenvertrag über die Zulieferung von Spezialleuchten geschlossen. Aufgrund dieses Vertrages habe sie bei der Zweitbeklagten die Lieferung größerer Posten derartiger Leuchten bestellt; die Lieferungen seien jedoch verspätet erfolgt.
Das Pfandrecht sei wegen des bis vor kurzem noch guten Verhältnisses sowie im Vertrauen auf die gute wirtschaftliche Situation der Zweitbeklagten bisher nicht registriert worden. Es habe daher noch keine dingliche Wirkung. Durch eine Veräußerung des verpfändeten Patentes drohe der Klägerin ein unwiederbringlicher Schaden iS des § 381 Z 2 EO, weil dieses Patent die einzige Sicherheit für das der Zweitbeklagten gewährte Darlehen von DM 300.000,-- sei. Sollte diese einzige Sicherheit verlorengehen, müsse aufgrund der offensichtlich sehr tristen wirtschaftlichen Situation der Zweitbeklagten angenommen werden, daß diese nicht in der Lage sein werde, das Darlehen zurückzuzahlen, und daß auch eine Exekution erfolglos bleiben würde.
Das Erstgericht stellte den Sicherungsantrag den Beklagten nicht zur Äußerung zu. Es erließ die einstweilige Verfügung gegen den Erstbeklagten und bewilligte die Streitanmerkung. Den Sicherungsantrag gegen die Zweitbeklagte wies es ab.
Das angerufene Gericht sei zuständig, weil kein Fall des § 162 PatG vorliege. Es sei österreichisches Recht anzuwenden. Nach Art 64 Abs 1 EPÜ sei der Erstbeklagte wie der Inhaber eines österreichischen Patentes zu behandeln. Die Vereinbarungen zwischen den Parteien unterlägen österreichischem Recht, weil der "Darlehensnehmer" seinen Sitz in Österreich habe. Würden "Darlehens"-Vertrag und Pfandbestellungsvertrag nach fremdem Sachrecht beurteilt, so führte dies zu einer wesentlichen Verzögerung, wenn nicht gar zur Vereitelung des zu sichernden Anspruches.
Die Klägerin habe - mangels Eintragung des Patentes - zwar noch nicht den Schutz des § 44 PatG; gemäß Punkt IV des Pfandvertrages sei der Erstbeklagte aber verpflichtet, über das Patent nur mit Zustimmung des Gläubigers und Pfandnehmers zu verfügen. Die Klägerin habe bescheinigt, daß ihr Anspruch im Sinne des § 381 Z 1 EO konkret gefährdet sei. Durch eine Veräußerung des Patentes würde die Klägerin nicht nur ihre Sicherheit verlieren, sondern auch ihren Unterlassungsanspruch.
Die Zweitbeklagte sei nicht Patentinhaberin und könne daher auch nicht über das Patent verfügen.
Die Streitanmerkung sei zu bewilligen, auch wenn Gegenstand des Rechtsstreites kein dingliches Recht sei. Auch Streitigkeiten über obligatorische Ansprüche seien anzumerken.
Das Rekursgericht änderte die Entscheidungen des Erstgerichtes dahin ab, daß es sowohl den Sicherungsantrag als auch den Antrag auf Streitanmerkung abwies. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei.
Die Klägerin wolle den ihr zustehenden Geldanspruch auf Rückzahlung von DM 300.000,-- sichern. Das Verfügungsverbot sei ein Nebenrecht zum Pfandrecht. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung ohne betragliche Begrenzung mit dem Rückersatzanspruch der Klägerin sei durch die Urkunden und das Klagevorbringen nicht gedeckt.
Die Klägerin könne das Pfandrecht jederzeit eintragen lassen. Damit könne ihre Rechtsstellung so klargestellt werden, daß für eine Streitanmerkung kein Raum sei. Die einstweilige Verfügung könne nicht erlassen werden, weil die Klägerin ein vertragliches Pfandrecht erwirken könne. Auch wenn die Klägerin nur die Verfügungsbeschränkung geltend mache, begehre sie in Wahrheit die Sicherung einer Geldforderung. Die dafür notwendige subjektive Gefährdung sei nicht bescheinigt.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig; er ist aber nicht berechtigt. Das Rekursgericht hat entgegen §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 3, § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nicht ausgesprochen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt. Aus seinen Ausführungen, mit denen es die Zulassung des Revisionsrekurses begründet, ist aber zu entnehmen, daß es von einem S 50.000,-- übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes ausgegangen ist. Es hat sich daher erübrigt, die Entscheidung zur Verbesserung zurückzustellen.
Die Klägerin verweist darauf, daß sie keine Geldforderung einklagt, sondern einen Anspruch auf Unterlassung jeglicher Verfügung über das Patent des Erstbeklagten geltend macht. Das Verfügungsverbot sei kein Nebenrecht zum "Vorfinanzierungs-Rückersatzanspruch", sondern solle die Lieferverpflichtung sichern. Das zeige die ausdrückliche Vereinbarung des Verfügungsverbotes.
Die Klägerin macht einen Anspruch aufgrund von Vereinbarungen geltend, welche sie mit dem Erstbeklagten geschlossen hat. Die Klägerin hat ihren Sitz in Deutschland, die Beklagten ihren (Wohn-)Sitz in Österreich. Zuerst ist daher die Frage des anwendbaren Rechts zu klären.
Die Klägerin hat nicht behauptet, daß ein bestimmtes Recht vereinbart worden wäre. Nach den der Klage zugrundeliegenden Vereinbarungen hat die Klägerin die Erzeugung von Leuchten mit DM 300.000,-- vorfinanziert; zur Sicherung ihrer Forderung auf Rückzahlung dieses Betrages hat der Erstbeklagte sein europäisches Patent Nummer 0207054 verpfändet und sich verpflichtet, eine rechtsgeschäftliche Verfügung, insbesondere eine Veräußerung, nur mit Zustimmung des Gläubigers und Pfandnehmers vorzunehmen.
Die Sicherungsabrede fällt als abhängiges Rechtsgeschäft unter § 45 IPRG (Schwimann in Rummel, ABGB**2 § 45 IPRG Rz 2a); mit der Vorfinanzierung wurde ein Darlehen gegeben, welches, unabhängig davon, ob es verzinst oder unverzinst ist, nach dem Recht am Sitz des Schuldners zu beurteilen ist (Schwimann aaO § 36 IPRG Rz 2, § 37 IPRG Rz 1, jeweils mwN).
Eintragungen zu europäischen Patenten im Patentregister des österreichischen Patentamtes haben dieselbe Wirkung wie Eintragungen im übrigen Teil des Registers (§ 7 PatV-EG); nach Art 64 Abs 1 EPÜ, BGBl 1979/350, gewähren europäische Patente dem Inhaber dieselben Rechte, die ein vom Österreichischen Patentamt erteiltes Patent gewähren würde. Auch insoweit ist daher österreichisches Recht anzuwenden.
Gemäß § 34 PatG kann das Patentrecht den Gegenstand eines Pfandrechtes bilden. Das Pfandrecht am Patentrecht wird durch Eintragung in das Patentregister erworben und gegen Dritte wirksam (§ 43 Abs 1 PatG). Das Pfandrecht haftet als dingliches Recht unmittelbar am Patent, aus dem sich der Pfandgläubiger in gesetzlicher Weise befriedigen kann, ohne an eine Zustimmung dritter Personen gebunden zu sein. Nichtexekutive (vertragliche) Pfandrechte hindern den Patentinhaber nicht an der Veräußerung des Patentes durch Kauf, Tausch, Schenkung usw. Einer Zustimmung des Pfandgläubigers zur Veräußerung bedarf es nicht (Friebel/Pulitzer, Österreichisches Patentrecht**2, 290f).
Die Verpfändung des Patentes schließt demnach kein Verfügungsverbot in sich. Im vorliegenden Fall ist ein Verfügungsverbot ausdrücklich vereinbart; der Patentinhaber ist damit eine Verpflichtung eingegangen, die über die Verpfändung hinausgeht. Daß eine solche Vereinbarung unwirksam wäre, ist weder behauptet noch sonst zu erkennen.
Der Erstbeklagte hat demnach nicht nur sein Patentrecht verpfändet, sondern sich auch verpflichtet, darüber nicht ohne Zustimmung des Gläubigers und Pfandnehmers zu verfügen. Gegen diese Verpflichtung verstößt die von den Beklagten angedrohte Veräußerung des Patentes an einen Mitbewerber. Diesen Sachverhalt hat die Klägerin bereits in der Klage behauptet und auch bescheinigt. Sie hat, nach der Fassung ihrer Begehren, keine einstweilige Verfügung zur Sicherung einer Geldforderung, sondern ein Verfügungsverbot beantragt, um dadurch ihren Anspruch auf Unterlassung jeder rechtsgeschäftlichen Verfügung über das Patent ohne ihre Zustimmung zu sichern.
Gemäß § 381 Z 2 EO können einstweilige Verfügungen zur Sicherung
anderer Ansprüche getroffen werden, wenn derartige Verfügungen zur
Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden
unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen. Ein Schaden ist dann
unwiederbringlich, wenn ein Nachteil am Vermögen, an Rechten oder
Personen eingetreten ist und die Zurückversetzung in den vorigen
Stand nicht tunlich ist und Geldersatz entweder nicht geleistet
werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten
Schaden nicht völlig adäquat ist (stRsp ua SZ 49/11; SZ 64/153 = EvBl
1992/75 = GesRZ 1992, 41 = RdW 1992, 141, jeweils mwN).
Die Klägerin hat behauptet, daß das Patent die einzige Sicherheit für das der Zweitbeklagten gewährte Darlehen von DM 300.000,-- sei. Sollte diese einzige Sicherheit verlorengehen, müsse aufgrund der offensichtlich sehr tristen wirtschaftlichen Situation der Zweitbeklagten davon ausgegangen werden, daß diese nicht in der Lage sein werde, dieses Darlehen zurückzuzahlen und die Klägerin auch im Exekutionsweg keine Befriedigung erhalten werde. Zur Bescheinigung hat sich die Klägerin (nur) auf die Verträge und die vom Erstbeklagten unterzeichneten Schreiben der Zweitbeklagten berufen. Aus diesen Schreiben ergibt sich zwar, daß die Zweitbeklagte sich aus wirtschaftlichen Gründen außerstande sah, "diesen Zustand weiterzuführen" (Ausbleiben erwarteter Bestellungen der Klägerin), und daher damit drohte, das Patent an einen Mitbewerber zu veräußern; daraus geht aber nicht hervor, daß die Zweitbeklagte zahlungsunfähig und die Forderung von DM 300.000,-- uneinbringlich wäre. Die Klägerin hat demnach nicht bescheinigt, daß der behauptete Schaden unwiederbringlich sei. Ihre Ausführungen im Revisionsrekurs, daß ihr auch mit einer Rückzahlung der DM 300.000,-- nicht wirklich gedient sei, weil sie bei einer vertragswidrigen Veräußerung des Patentes Schwierigkeiten hätte, ihren Lieferverpflichtungen, insbesondere gegenüber der Deutschen Bundesbahn, nachzukommen, sind nicht nur unbeachtliche Neuerungen, sondern widerlegen geradezu, daß die Klägerin tatsächlich um die Einbringlichkeit ihrer Forderung fürchtet, die ja, wie das Rekursgericht zu Recht ausführt, jederzeit durch die im Belieben der Klägerin stehende Eintragung des Pfandrechtes im Patentregister gesichert werden könnte.
Zu dem vom Rekursgericht abgewiesenen Antrag auf Streitanmerkung vertritt die Klägerin die Auffassung, daß eine Streitanmerkung zumindest bis zur Eintragung des Pfandrechtes zulässig sein müsse. Dadurch würde ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb verhindert.
Gemäß § 45 PatG sind bei Gericht anhängige Streitverfahren über die Zugehörigkeit von Patenten, über Pfandrechte oder sonstige dingliche Rechte an Patenten sowie die Verfahren über Nennung als Erfinder (§ 20 Abs 5 und 6), Bestehen eines Vorbenützerrechtes (§ 23) und Einräumung von Zwangslizenzen (§ 36), ferner wegen Rücknahme (§ 47), Nichtigerklärung (§ 48), Aberkennung (§ 49) und Abhängigerklärung (§ 50) auf Antrag im Patentregister anzumerken. Die Streitanmerkung hat die Wirkung, daß die Entscheidung auch gegen die Personen, welche erst nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Gesuches um Streitanmerkung beim Patentamt Eintragungen in das Patentregister erwirkt haben, ihre volle Wirksamkeit äußert.
Durch Streitanmerkungen werden am Patent oder an Rechten am Patent interessierte dritte Personen auf Meinungsverschiedenheiten bezüglich des bisherigen Registerstandes aufmerksam gemacht. Die Streitanmerkung zerstört den guten Glauben desjenigen, der aufgrund des umstrittenen Registerstandes eine weitere Eintragung erwirken will (Friebel/Pulitzer aaO 365 mwN). Bei Gericht anhängige Streitverfahren über Pfandrechte oder sonstige dingliche Rechte an Patentrechten werden auf Ansuchen auch dann anzumerken sein, wenn es um die Geltendmachung bloß obligatorischer Ansprüche geht, deren Durchsetzung allerdings einen Schritt zur allfälligen Verdinglichung des Rechts durch Eintragung in das Patentregister bedeuten muß (Friebel/Pulitzer aaO 366f).
Der Registerstand und das Pfandrecht der Klägerin sind nicht strittig. Die Klägerin strebt mit dem vorliegenden Verfahren auch keine - im Gesetz ohnedies nicht vorgesehene - Verdinglichung des Verfügungsverbotes an; der Ausgang dieses Verfahrens kann sich auf den Registerstand in keiner Weise auswirken. Daß das Pfandrecht der Klägerin noch nicht eingetragen ist, kann die Streitanmerkung nicht zulässig machen; das vorliegende Verfahren hat mit der - von der Klägerin aus welchen Gründen immer - unterlassenen Eintragung des Pfandrechtes nichts zu tun.
Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50, 52 ZPO.
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