OGH 4Ob208/23a; 1Ob10/25i (RS0135293)

OGH4Ob208/23a; 1Ob10/25i24.6.2025

Rechtssatz

Eine Außenhaftung (Durchgriffshaftung) kann bejaht werden, wenn 1. das übertretene Schutzgesetz den Machthaber persönlich (und nicht nur in seiner Funktion als Machthaber) verpflichtet und gerade (auch) dem Schutz des geschädigten Dritten dient; oder 2. absolut geschützte Rechtsgüter verletzt werden; oder 3. der Machthaber den Dritten vorsätzlich sittenwidrig schädigt.

Normen

ABGB §1311
AWG 2002 §26

4 Ob 208/23aOGH22.10.2024

Hier: Außenhaftung des abfallrechtlichen Geschäftsführers eines Abfallbehandlungsunternehmens sowohl gegenüber dem Deponiebetreiber als auch den Nutzern von Trink- und Grundwasser bejaht, weil dieser zu behandelnde Abfälle wissentlich mit falscher Kennzeichnung auf einer dafür ungeeigneten Deponie abliefern ließ. (T1)

1 Ob 10/25iOGH24.06.2025

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_20241022_OGH0002_0040OB00208_23A0000_000

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