European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0040OB00207.21A.1216.000
Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Stattgabe der Anträge der Minderjährigen, die Unterhaltsverpflichtung des Vaters von 270 EUR auf 320 EUR bzw von 220 EUR auf 280 EUR zu erhöhen. Der Revisionsrekurs wurde nicht zugelassen.
Rechtliche Beurteilung
[2] Das Erstgericht legte die dagegen vom Vater erhobene Zulassungsvorstellung verbunden mit einem (ordentlichen) Revisionrekurs unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.
[3] Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
[4] Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist grundsätzlich das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen (§ 58 Abs 1 JN; RS0042366). Der Entscheidungsgegenstand beträgt hier beim Anspruch von J* nur 1.800 EUR ([320–270] x 36) und bei Je* nur 2.160 EUR ([280–220] x 36). Daher wäre der Oberste Gerichtshof nur dann zur Entscheidung berufen, wenn das Rekursgericht dem Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs im Sinne von § 63 AußStrG stattgegeben hätte. Das war bisher nicht der Fall.
[5] Die Zulassungsvorstellung wäre demnach nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Rekursgericht vorzulegen gewesen. Dies wird das Erstgericht nachzuholen haben.
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