European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00207.16V.0124.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht verbot der Antragsgegnerin im Wesentlichen, die näher bezeichneten Lichtbilder des Antragstellers ohne seine vorherige Gestattung zu vervielfältigen, zu verbreiten oder zu verarbeiten.
Die Antragsgegnerin macht in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Sicherungsverfügung Aktenwidrigkeit geltend, weil das Rekursgericht von den vom Erstgericht (aufgrund von unmittelbaren Einvernahmen von Auskunftspersonen) getroffenen Sachverhaltsfeststellungen abgewichen sei. Auch sei das Rekursgericht grob unrichtig vom Zustandekommen einer Honorarvereinbarung ausgegangen.
Rechtliche Beurteilung
Weder damit noch mit ihren sonstigen Ausführungen zeigt die Antragsgegnerin eine erhebliche Rechtsfrage iSv § 528 Abs 1 ZPO auf:
1. Richtig ist, dass im Sicherungsverfahren die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen ist, als dieser den Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat (RIS‑Justiz RS0012391). Das Erstgericht hat jedoch lediglich ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Einwand dagegen hatte, dass seine Fotos vor Rechnungslegung und Bezahlung verwendet werden. Wenn das Rekursgericht dem Verhalten des Antragstellers eine (konkludente) Willenserklärung dahin beigemessen hat, dass er damit bloß vorläufig und unter der Bedingung der nachfolgenden Begleichung des vereinbarten Honorars die einstweilige Nutzung seiner Fotos gestattete, liegt darin entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung weder ein Widerspruch zur erstgerichtlichen Beweiswürdigung noch eine Aktenwidrigkeit. Im Übrigen ist die Auslegung von konkludenten Willenserklärungen regelmäßig einzelfallbezogen und begründet mangels auffallender Fehlbeurteilung – die hier nicht gegeben ist – keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RIS‑Justiz RS0042555 [T18]).
2. Die Beurteilung des Rekursgerichts, das von der Antragsgegnerin angeforderte und vom Antragsteller gelegte Honorarangebot sei dadurch in seinen wesentlichen Bestandteilen konkludent vereinbart worden, dass die Antragsgegnerin nach Erhalt des Angebots keinen Einwand dagegen erhoben, die Honorarfrage nicht weiter angesprochen und die Erbringung der vereinbarten Leistung abgerufen hat, ist durch Rechtsprechung hinreichend gedeckt.
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