OGH 4Ob206/23g

OGH4Ob206/23g21.11.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Schwarzenbacher, Dr. Tarmann‑Prentner, MMag. Matzka und Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* AG, *, vertreten durch Mag. Dr. Günther Schmied, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Mag. P*, wegen (eingeschränkt) Kosten, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 27. September 2023, GZ 5 R 59/23t‑50, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 6. April 2023, GZ 212 C 87/20i‑47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0040OB00206.23G.1121.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Mit der – später auf Kosten eingeschränkten – Räumungsklage begehrte die Klägerin die Räumung des vom Beklagten gemieteten Geschäftslokals.

[2] Mit Beschluss vom 17. 3. 2021, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. 5. 2021, setzte das Erstgericht den Mietzinsrückstand gemäß § 33 Abs 2 MRG mit 1.102,24 EUR fest. Dem dagegen vom Beklagten erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und erklärte den Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (Konformatsentscheidung) für jedenfalls unzulässig. Dennoch erhob der Beklagte – nebst zahlreichen weiteren Rechtsmitteln und Anträgen – einen Revisionsrekurs, der vom Erstgericht zurückgewiesen wurde. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und erklärte neuerlich den Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig.

[3] Dagegen richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

[5] 1. Wenn das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat, ist jeglicher Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Dies gilt auch für Konformatsbeschlüsse nach § 33 MRG (8 Ob 90/07d).

[6] 2. Ein im zweiten Halbsatz des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO genannter Ausnahmefall, nämlich die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, liegt hier nicht vor. Einem solchen Ausnahmefall ist die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung eines Rechtsmittels nicht gleichzuhalten (RS0112314 [T7, T16]; RS0044536 [T4, T7, T11, T19]). Nach einer Bestätigung der erstgerichtlichen Zurückweisung eines Revisionsrekurses als jedenfalls unzulässig in zweiter Instanz ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs daher ausgeschlossen (RS0126264, zuletzt 5 Ob 52/23t).

[7] Das absolut unzulässige Rechtsmittel des Beklagten ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.

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