OGH 4Ob206/19a (RS0133055)

OGH4Ob206/19a19.12.2019

Rechtssatz

Der auf Rechtsbruch gestützte Unterlassungsanspruch setzt auf der Sachverhaltsebene den Verstoß gegen eine bestimmte generelle abstrakte Norm voraus, auf die sich das Sachvorbringen der klagenden Partei bezieht, weshalb der Sachvortrag der Klägerin als rechtserzeugende Tatsache den Vorwurf einer Gesetzesübertretung enthalten muss, der durch die Nennung oder die verbale Umschreibung der nach den Behauptungen übertretenen Normen konkretisiert und individualisiert wird.

Normen

UWG §1 D5a
UWG §14 A1

4 Ob 206/19aOGH19.12.2019

Dokumentnummer

JJR_20191219_OGH0002_0040OB00206_19A0000_001

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