OGH 4Ob206/01z (RS0115738)

OGH4Ob206/01z17.9.2014

Rechtssatz

Anders als die meisten strafrechtlichen Vorschriften verbietet § 48a BAO bereits die abstrakte Gefährdung und nicht bloß die konkrete Gefährdung eines Guts.

Die Rechtsnorm schützt - neben den Interessen des Bundes - das Interesse der Partei an der Geheimhaltung des Akteninhalts, von Verhältnissen und Umständen. Die Bestimmung soll nicht nur den Bund, sondern auch die Partei vor - auch vermögensrechtlichen - Nachteilen bewahren, die durch das öffentliche Bekanntwerden des Akteninhalts, ihrer Verhältnisse und Umstände entstehen können.

Normen

BAO §48a

4 Ob 206/01zOGH25.09.2001
4 Ob 102/14zOGH17.09.2014

Dokumentnummer

JJR_20010925_OGH0002_0040OB00206_01Z0000_002

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