Spruch:
Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Immobilienmakler erwirbt seinen Provisionsanspruch schon durch den bloßen Nachweis der Abschlußgelegenheit; es genügt daher, wenn er
den Dritten (Verkäufer oder Käufer) namhaft macht (JBl 1988, 181 =
MietSlg 39.705/44; ImmZ 1995, 489 = ecolex 1995, 800 uva). Der
namhaft Gemachte muß soweit individualisiert werden, daß mit ihm in Verbindung getreten werden kann (Fromherz, Der Zivilmaklervertrag 24 mwN; s auch Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht, 300f mwN). Maßgebend ist nicht das Kennenlernen der Kaufgelegenheit durch Übermittlung von Unterlagen oder Besichtigung der Liegenschaft, sondern die individuelle Bezeichnung des Vertragspartners bzw. des mit Vertragsverhandlungen befaßten Bevollmächtigten (SZ 60/85).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Ob die Angaben über die Kaufinteressentin ("eine Tochterfirma der Metrogruppe in der Bundesrepublik") den Verkäufer in die Lage versetzt haben, mit der Kaufinteressentin in Verbindung zu treten, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
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