Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin und der Beklagte schlossen am 15.Juli 1961 die Ehe, aus welcher drei Söhne entstammen, die alle bereits selbsterhaltungsfähig sind.
Mit dem vom Landesgericht Wels als Berufungsgericht teilweise abgeänderten Urteil des Bezirksgerichtes P***** vom 9.Februar 1994, C 541/90 -54, wurde die Ehe der Streitteile aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten geschieden. Das Urteil ist seit 30. September 1994 rechskräftig.
Die Streitteile sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 48 KG S***** im Gesamtausmaß von 6,63 ha, auf welcher sie einen landwirtschaftlichen (6 ha) und einen forstwirtschaftlichen (0,63 ha) Nebenerwerbsbetrieb führten. Die Stallarbeiten verrichtete die Klägerin, insbesondere die Heuernte verrichtete der Beklagte.
Der Beklagte betreibt auf dieser Liegenschaft überdies eine Schmiede, einen Landmaschinenhandel, eine Reparaturwerkstätte und verrichtet zudem noch gewerblich den Lohndrusch. Seit 1964 war der Beklagte darüber hinaus zumindest bis Ende Juni 1991 bei der Firma S***** beschäftigt, wo er zu Reparaturarbeiten herangezogen wurde. Sein daraus erzielter Lohn konnte nicht festgestellt werden.
Die Klägerin führte stets den Haushalt und betreute ihre Kinder. Als Wirtschaftsgeld erhielt sie vom Beklagten stets nur das Milchgeld, welches monatlich im Durchschnitt höchstens S 5.000 betrug. Ein eigenes Einkommen hatte die Klägerin nicht. Der Beklagte behielt sein Einkommen für sich.
Wegen grundloser oftmaliger und heftiger Beschimpfungen, Drohungen und Beleidigungen durch den Beklagten verließ die Klägerin - mehrmals vorübergehend und am 29.Juni 1991 endgültig - die Ehewohnung. Sie zog zunächst zu Verwandten und bezog sodann im Raum L***** eine Mietwohnung. Ein weiteres Zusammenleben mit dem Beklagten war der Klägerin nicht mehr zumutbar, weil sie der Beklagte jahrelang mit seinem Geiz, mit unberechenbaren Wutausbrüchen, unbegründeten Vorwürfen, faul zu sein, und dem Verbot, das Haus zu verlassen, "terrorisiert" hatte.
Seit 1987 hatte die Klägerin dem Beklagten sein Essen nicht mehr bereitet, seine Wäsche nicht geflickt und ihm das Bett nicht gemacht.
Um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, arbeitet die Klägerin seit 26. August 1991 als Haushaltsgehilfin, wobei sie monatlich im Durchschnitt 3.500 S verdient. Seit 1.Juli 1993 bezieht die Klägerin eine Pension, die zunächst S 3.480,- und ab 1.1.1994 3.571,90 S monatlich (14 x jährlich) betrug.
Der Beklagte betreibt seinen Gewerbebetrieb (Schmiede, Landmaschinenhandel, Lohndrusch) mit seinem Sohn Manfred S***** weiter. Tatsächlich könnte der Beklagte den Betrieb (mit einem Arbeitseinsatz von mindestens 66 Wochenstunden) alleine führen. Diese Arbeiten kann der Beklagte - trotz einiger altersbedingter Abnützungserscheinungen - nach wie vor selbst verrichten. Am 31.Mai 1993 legte der Beklagte seine Gewrbeberechtigung(en) zurück, um eine Erwerbsunfähigkeitspension zu erlangen. Diese erhält er seit 1.Juni 1993 von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Sie betrug im Juni 1993 S 7.371,30, ab 1.Juli 1993 S 7.333,30 und seit 1.Jänner 1995 S 7.727,10 monatlich (14 x jährlich). Manfred S***** ist Geselle im Betrieb des Beklagten. Im Jahre 1992 erhielt er vom Beklagten S 5.000 bis S 6.000 ausbezahlt. Zumindest seit November 1992 erhält Manfred S***** für seinen und des Beklagten Unterhalt vom Beklagten monatlich S 7.000.
Der Beklagte verdiente vom 1.Juli 1991 bis 30.September 1994 im Durchschnitt monatlich aus seinem Gewerbebetrieb S 8.590 netto und aus der Landwirtschaft S 1.589, so daß das Gesamteinkommen aus der Erwerbstätigkeit des Beklagten in diesem Zeitraum monatlich netto S
10.179 betrug.
Der Beklagte verdiente zusätzlich zum erwähnten Einkommen monatlich noch mindestens S 8.000 aus seiner gewerblichen Tätigkeit. Dem Beklagten war es möglich, Teile seines Einkommens zu sparen. Von diesen Ersparnissen schenkte er seinem Sohn Hubert im Jahre 1986 S 100.000 und seinem Sohn Josef S 400.000. Der Beklagte verfügt auch über zwei Sparbücher, deren Einlagestand nicht festgestellt werden konnte. Es war auch nicht feststellbar, ob der Beklagte über sonstige Ersparnisse verfügt.
In einer von keinem der Streitteile unterschriebenen Erklärung versprach der Beklagte, der Klägerin spätestens ab Dezember 1990 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 5.000 zu leisten. Doch seit dem Ausziehen der Klägerin aus der gemeinsamen Ehewohnung im Juni 1991 kommt der Beklagte für den Unterhalt der Klägerin nicht mehr auf.
Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 5.000 ab 1.Juli 1991. Sie habe auf Grund schuldhaften und ehewidrigen Verhaltens des Beklagten die Ehewohnung verlassen müssen. Der Beklagte verdiene im Monatsschnitt netto S 20.000.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Da ihn die Klägerin grundlos verlassen habe und auch schon vorher den Haushalt nicht geführt und (offensichtlich) die Arbeit in der Landwirtschaft gescheut habe, habe sie ihren Unterhaltsanspruch verwirkt; ihr Begehren sei daher rechtsmißbräuchlich. Der Beklagte habe aus seinem Gewerbebetrieb im Jahr 1990 nur rund S 10.400 monatlich (vor Steuern) bezogen; aus der Landwirtschaft seien überhaupt keine Einkünfte zu erzielen. Die Klägerin könne auch selbst einem Erwerb nachgehen und beziehe auch tatsächlich eigene Einkünfte, die zu berücksichtigen seien.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Leistung eines Unterhaltsbetrages für den Zeitraum vom 1.Juli 1991 bis 30.September 1994 in der Höhe von S 195.000 (= S 5.000 x 39 Monate) und wies das Mehrbegehren auf Zuspruch monatlicher Unterhaltsleistungen von S 5.000 ab 1.Oktober 1994 ab. Nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB habe der Beklagte seine vormals haushaltsführende Ehegattin auch nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zu alimentieren. Das Begehren der Klägerin sei nicht rechtsmißbräuchlich, weil sie berechtigt gewesen sei, die Ehewohnung zu verlassen. Der Unterhalt sei mit 33 % der Einkünfte des Beklagten zu bemessen, solange die Klägerin kein eigenes Einkommen erziele; nachher sei ihre Beteiligung am Familieneinkommen mit 40 % gerechtfertigt. Diejenigen Einkünfte, welche die Klägerin als Haushaltshilfe erzielt habe, hätten unberücksichtigt zu bleiben, weil dieser Erwerb durch die Unterhaltsverletzung des Beklagten erzwungen worden sei. Das festgestellte Einkommen des Beklagten rechtfertige den Zuspruch des begehrten Unterhaltsbetrages von monatlich S 5.000. Im Hinblick auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils sei allerdings der Unterhaltsanspruch der Klägerin ab 1.Oktober 1994 erloschen. Unterhalt nach § 66 EheG habe die Klägerin nicht geltend gemacht.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Erstgericht habe zu Recht das Einkommen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit als Hausgehilfin nicht berücksichtigt. Sie habe über Jahre hindurch den Haushalt geführt und die Kinder betreut. § 94 Abs 2 Satz 1und 2 ABGB dienten dem Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer eigenen Berufstätigkeit sichern könne, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten bei bestehender häuslicher Gemeinschaft und auch nach ihrer Auflösung zu gewähren. Daß es sich bei der seit 1961 bestehenden Ehe der Streitteile um eine "Hausfrauenehe" gehandelt habe, sei nicht zu bezweifeln, auch wenn die Klägerin - wie in landwirtschaftlichen Betrieben üblich - neben ihrer Hausarbeit auch die Stallarbeiten verrichtet habe. Nach § 94 ABGB seien eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus Erwerb oder Vermögen angemessen zu berücksichtigen. Nach herrschender Ansicht bleibe jedenfalls nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes jenes Einkommen außer Betracht, das aus der durch die Unterhaltsverletzung entstandenen Not erworben wird. Der früher haushaltsführende Ehegatte dürfe nach der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes - solange die Ehe noch andauert - nicht auf die Aufnahme einer Berufstätigkeit verwiesen werden. Auf ein bloß (zumutbarerweise) erzielbares Erwerbseinkommen dürfe daher bei der Bemessung des Unterhaltsanspruches nach § 94 Abs 2 ABGB nicht Bedacht genommen werden. Die tatsächlich bezogenen Einkünfte der Klägerin (Pension) habe aber das Erstgericht ohnehin in angemessener Weise berücksichtigt.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes habe der Beklagte seinem Sohn Manfred den Betrag von S 7.000 nicht nur zu dessen, sondern auch zum eigenen Unterhalt zugewendet. Selbst wenn man deshalb eine Berücksichtigung dieses Betrages zur Hälfte ins Auge fassen wollte, würde sich bei Anwendung der üblichen Prozentsätze an der Angemessenheit des zugesprochenen Unterhaltsbetrages nichts ändern.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision des Beklagten ist zwar zulässig, weil zu der hier entscheidenden Frage, wieweit das von der Klägerin nach Verlassen der Ehewohnung erzielte Einkommen zu berücksichtigen ist - soweit überblickbar - Rechtsprechung des OGH fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.
Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisse; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind (§ 94 Abs 2 Satz 1 ABGB). Dies gilt auch nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Mißbrauch des Rechts wäre (§ 94 Abs 2 Satz 2 ABGB). Da die Klägerin die Ehewohnung deshalb verlassen hat, weil ihr ein weiteres Verbleiben in der Gemeinschaft mit dem Beklagten im Hinblick auf dessen Verhalten unzumutbar war, ist ihr Begehren keineswegs rechtsmißbräuchlich. Ihr Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten ist daher (bis zur Scheidung der Ehe) trotz Auflösung der häuslichen Gemeinschaft zu bejahen. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben ja die Bestimmungen des § 94 Abs 2 Satz 1und 2 ABGB das Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der - von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen - seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer eigenen Berufstätigkeit sichern kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten auch nach der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (ausgenommen den Fall des Rechtsmißbrauches) zu gewähren (SZ 50/128; EF 42.518).
Grundvoraussetzung für den Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 Satz 1 ABGB ist die Haushaltsführung durch den Unterhaltsberechtigten. Unter diesem vom Gesetz nicht definierten Begriff ist die hauptverantwortliche Erledigung der Alltagsversorgung der Familie (des "Haushalts"), insbesondere der Nahrungsbeschaffung sowie der Wartung, Heizung und Reinigung des gemeinsamen privaten Lebensbereiches einschließlich der Wäschereinigung, zu verstehen (Schwimann in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB, Rz 16 zu § 94). Diese Arbeiten hat die Klägerin nach den Feststellungen Jahrzehnte hindurch erbracht. Sie hat drei Kinder großgezogen und ihnen sowie dem Beklagten, solange die Ehe noch nicht weitgehend zerrüttet war, den Haushalt geführt. Darin lag auch offenbar das Schwergewicht ihrer Beschäftigung. Ihre Mitarbeit im (kleinen) landwirtschaftlichen Betrieb der Streitteile bestand in der Verrichtung der Stallarbeiten. Ihr wirtschaftlicher Ertrag daraus bestand aber allein in dem Milchgeld von rund S 5.000 monatlich, welches sie als Wirtschaftsgeld für den gesamten Haushalt verwenden mußte. Von einem eigenen, irgendwie ins Gewicht fallenden Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit kann daher nicht gesprochen werden; vielmehr war sie sogar schlechter gestellt als eine "Nur-Hausfrau", welche von ihrem Ehemann während der häuslichen Gemeinschaft angemessenen Unterhalt erhält.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz ist eigenes Einkommen, das ein Eheteil nur auf Grund der durch die Unterhaltsverletzung des anderen entstandenen Not erwirbt, außer Betracht zu lassen, weil es ja im Falle der Unterhaltsleistung wieder wegfällt (OLG Wien und LGZ Wien EFSlg 37.584; LGZ Wien EFSlg 37.585;
47.472, 61.758; 70.603 ua; Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu § 94;
Purtscheller/Salzmann Rz 89). Diese Rechtsansicht ist zu billigen. Haben Eheleute ihre Lebensverhältnisse einvernehmlich so gestaltet, daß der eine - in der Regel der Mann - dem Gelderwerb nachgeht, der andere - die Frau - dafür den Haushalt versorgt und dafür vom Ehegatten erhalten wird, dann kann der Unterhaltspflichtige nicht dadurch von seiner Schuld befreit werden, daß er die unterhaltsberechtigte Person aus dem gemeinsamen Haushalt hinausdrängt oder hinausekelt oder diesen verläßt; Sinn des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB war es ja vor allem, jene Frauen in ihrem Unterhaltsanspruch zu schützen, die von ihrem Mann nach jahrelanger Versorgung des Haushalts allein gelassen werden; von ihnen darf nicht verlangt werden, daß sie nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts einem eigenen Erwerb nachgehen oder für ihren Unterhalt selbst sorgen (EvBl 1978/64; EFSlg 35.170, 44.843; 44.844). Ist nun die Frau, um nicht zugrundezugehen, dazu gezwungen, eine Beschäftigung anzunehmen, dann soll damit nicht der Unterhaltsschuldner entlastet werden. Dadurch, daß die Klägerin versucht hat, aus eigener Kraft der vom Beklagten verschuldeten prekären finanziellen Situation entgegenzuwirken, indem sie als Hausgehilfin tätig war, darf sie bei der Unterhaltsbemessung nicht schlechter gestellt werden, als wäre sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen (LGZ Wien EFSlg 70.605). So wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat, daß sich eine unterhaltsberechtigte Frau nicht Zuwendungen von dritter Seite unterhaltsmindernd anrechnen lassen muß, wenn diese ihr nicht in der Absicht erbracht wurden, den Unterhaltsschuldner zu entlasten, sondern nur, um der Unterhaltsberechtigten zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen (EFSlg 69.303/1), so kann es dem Beklagten auch nicht zugute kommen, daß er die Klägerin durch sein Verhalten dazu gebracht hat, den gemeinsamen Hof zu verlassen und eine (ohnehin geringfügig entlohnte) Beschäftigung anzunehmen. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen das Einkommen der Frau als Haushaltshilfe nicht berücksichtigt.
Dem Beklagten ist selbst bewußt, daß seine Zahlungen von monatlich S 7.000 an seinen Sohn nicht zur Gänze in Abzug zu bringen sind, hat er doch bekundet, daß dieser Betrag auch zu seinem eigenen Unterhalt - offenbar als "Wirtschaftsgeld" - verwendet wird. Selbst wenn man aber einen Abzug von seinem Einkommen in der Höhe von S 5.000 berücksichtigen wollte, dann ist der monatliche Unterhaltsbetrag von S 5.000 weiterhin gerechtfertigt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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