Rechtssatz
Das Recht des Auftragnehmers, das Entgelt gemäß Pkt 7 der ÖNORM B 2110 (idF 2013) anzupassen, setzt eine „Leistungsabweichung“ voraus, für die auf die Definitionen in Pkt 3.7 und 3.8 der ÖNORM B 2110 zurückzugreifen ist. Liegt keine vom Auftraggeber angeordnete Leistungsänderung vor, muss es sich um eine Veränderung des Leistungsumfangs durch eine Störung der Leistungserbringung handeln. Diese Störung darf nicht aus der Sphäre des Auftragnehmers stammen und muss sich auf den zwischen den Parteien vereinbarten Leistungsumfang einschließlich der Ausführungsbedingungen beziehen, wie sie sich insbesondere aus der Ausschreibung ergeben.
Normen
ABGB §1168
ÖNorm B 2110 Pkt3.7.
ÖNorm B 2110 Pkt3.8.
ÖNorm B 2110 Pkt7.
| 4 Ob 200/24a | OGH | 25.11.2025 |
Eine reine Preiserhöhung ohne Leistungsänderung im Verhältnis zwischen den Parteien des Werkvertrags ist von Pkt 7 der ÖNORM B 2110 nicht gedeckt. (T1)<br/>Hier: behauptete außergewöhnliche Preissteigerungen am Stahlmarkt aufgrund des Ukraine-Kriegs. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20251125_OGH0002_0040OB00200_24A0000_000
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