OGH 4Ob19/72 (RS0040563)

OGH4Ob19/7211.4.1972

Rechtssatz

Ob das Gericht einen Sachverständigen bestellen will, hängt von seinem pflichtgemäßen Ermessen ab. Der Sachverständigenbeweis wird immer dann erforderlich, wenn beim Gericht die zur Feststellung einer streiterheblichen Tatsache erforderlichen Fachkenntnisse oder die Kenntnis von Erfahrungssätzen nicht in dem vom Gericht für notwendig befundenen Ausmaß vorhanden sein.

Normen

ZPO §351
AußStrG 2005 §31 Abs1
AußStrG 2005 §31 Abs2
AußStrG 2005 §31 Abs3

4 Ob 19/72OGH11.04.1972
5 Ob 145/09yOGH20.04.2010

Vgl; Beisatz: Außerstreitiges Verfahren nach § 22 WGG. (T1); Beisatz: Das Gericht ist nach § 31 Abs 3 AußStrG zwar berechtigt, vorhandene Fachkenntnisse anstelle der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verwerten, dazu aber keineswegs verpflichtet. In einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren kann es auch keine Bindung des Gerichts an den Verzicht einer Partei auf den Sachverständigenbeweis geben. (T2)

3 Ob 147/12gOGH19.09.2012

Dokumentnummer

JJR_19720411_OGH0002_0040OB00019_7200000_001

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