OGH 4Ob19/70 (RS0029469)

OGH4Ob19/701.4.1970

Rechtssatz

Unter dem Begriff "Handelsgeschäfte für eigene oder fremde Rechnung" nach der Z 3 des § 27 AngG sind nur solche im Sinne der Art 271, 272 AHGB (vor der Handelsgesetz - Novelle, BGBl Nr 63/1928) zu verstehen. Bloße Verkäufe von Waren durch Angestellte sind nicht Handelsgeschäfte in diesem Sinne.

Angestellte — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Verkauf — Konkurrenzverbot — Konkurrenzgeschäft — Nebenbeschäftigung — Nebenbetätigung

 

Normen

AngG §27 Z3 E3

4 Ob 19/70OGH01.04.1970

Veröff: SZ 43/66 = EvBl 1970/315 S 549 = Arb 8742 = SozM IA/d,913

4 Ob 63/78OGH04.07.1978

Auch; Beisatz: Voraussetzung ist, dass es sich um ein "kaufmännisches Unternehmen oder um Handelsgeschäfte" im Sinne des HGB handelt. (T1)

4 Ob 22/81OGH19.05.1981

nur: Unter dem Begriff "Handelsgeschäfte für eigene oder fremde Rechnung" nach der Z 3 des § 27 AngG sind solche im Sinne der Art 271, 272 AHGB (vor der Handelsgesetz - Novelle, BGBl Nr 63/1928) zu verstehen. (T2); Beisatz: Gelegentliche Reparaturarbeiten während der Freizeit fallen nicht darunter. (T3)

4 Ob 90/85OGH10.09.1985

Beisatz: Unter die genannten Bestimmungen fallen jene Rechtsgeschäfte, die nach der Systematik des AHGB schon ihres Inhaltes wegen als Handelsgeschäfte angesehen wurden (Art 271; sogenannte absolute oder objektive Handelsgeschäfte), und weiters jene Rechtsgeschäfte, die über einen bestimmten Inhalt hinaus die Eigenschaft eines Handelsgeschäftes dadurch erlangen, daß sie gewerbsmäßig ausgeführt werden (Art 272; sogenannte relative Handelsgeschäfte). Sie setzen also, anders als nach geltendem Recht (§ 343 Abs 1 HGB) die Kaufmannseigenschaft des Abschließenden, die ja der Angestellte bei einem Verstoß gegen § 27 Z 3 zweiter Fall AngG nicht hat, nicht voraus. (T4) Veröff: SZ 58/135 = Arb 10452 = RdW 1985,347 = ZAS 1986,169 (Beck - Mannagetta)

9 ObA 159/90OGH27.06.1990

nur T2;

9 Ob 30/91OGH13.03.1991

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T5); Beisatz: Nach Lehre und Rechtsprechung bedeutet der Ausdruck "Handelsgeschäfte machen" nicht nur den Abschluß oder die Effektuierung eines Handelsgeschäftes, sondern auch den Versuch eines Abschlusses. (T6) Veröff: Arb 10917

9 ObA 217/00bOGH24.01.2001

nur T2; Beisatz: Danach sind Handelsgeschäfte unter anderem der Verkauf oder die anderweitige Anschaffung von Waren oder anderen beweglichen Sachen, um sie weiterzuveräußern, und die Übernahme einer Lieferung von Gegenständen der unter Z 1 bezeichneten Art, welche der Unternehmer zu diesem Zweck angeschafft hat. Anschaffung und Weiterveräußerung müssen miteinander in einem zweckgerichteten Zusammenhang stehen. (T7)

9 ObA 45/07vOGH08.08.2007

nur T2

9 ObA 42/12kOGH30.04.2012

Auch; Beis wie T7

9 ObA 65/14wOGH25.06.2014

Dokumentnummer

JJR_19700401_OGH0002_0040OB00019_7000000_001

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